Full text: Geschichte des Mittelalters - bis 1648 (Teil 3)

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England. 
Vormund: päpstlicher Legat Guala und William Pembrokex) 
Dre magna Charta wird beschränkt auf 42 Artikel, das 
Recht der Steuerbewilligung durch den großen Rat aufgehoben, 
zufolge Begünstigung der Fremden, der Art der Besetznna der 
Zeit 1236. höchsten Stellen steigert sich die Opposition in deu Reichs¬ 
tagen (Parlamenten) bis zum offenen Aufstand, geleitet von 
i-.-s. ^imoit von JJcorttfort II, (trafen von Leieester, Heinrichs 
1258-1264. Schwager. Das „tolle Parlament" (mit Vertretern des 
1264. dritten Standes) wird berufen. Die Schlachten bei Lewes 
1265. und Evesham geschlagen: Der Aufstand wäre unterdrückt worden, 
wenn sich nicht nach dem Tode des Vaters der jüngere Leieester 
1265. behauptet hätte. So wird die magna Charta gerettet (be¬ 
stätigt durch den König)?) 
. In den letzten Jahren tritt der Einfluß des Prinzen Ednard (I) 
besonders auf Beobachtung der magna Charta hervor 
1268. Selbstverwaltung herrscht. Friedliches Verhältnis zu Frank¬ 
reich. (Prinz Eduard will den Krenzzug Louis' mitmachen, 
aus dem dieser stirbt. Er geht allein ins heilige Land, wo er 
die Nachricht vom Tode des Vaters erhielt.) 
') Vormundschaft bis 1227. 
2) Wesen der magna Charta ist einerseits Verringerung der Strenge 
des Feudalgesetzes z. B. die Einlösungsgelder der Erben eines (militärischen) 
^ehns werden festgesetzt für einen Grafen auf 100 Pfund, für einen Baron 
aus 100 Mark, für einen Ritter auf 100 sh. — Solange die Minder¬ 
jährigkeit eines Barons dauert, soll keine Schuld, die ein Jude zu fordern 
hätte, Zinsen tragen. — Erben sollen nicht unter ihrem Range verheiratet 
werden. Eine Witwe soll nicht gezwungen werden, sich zu verheiraten. 
Doch darf sie sich auch nicht ohne Erlaubnis ihres Herrn verheiraten. 
Der Kömg soll keinen Anspruch auf die Vormundschaft eines Minder¬ 
jährigen machen. — Scutagium soll (ohne den großen Rat des Reiches) 
nur aufgelegt werden während einer Gefangenschaft des Königs oder bei 
Ritterschlag seines ältesten Sohnes oder Verheiratung seiner ältesten Tochter. 
Niemand soll gehalten sein, für sein Lehn mehr Dienste zu leisten, als 
wozu er nach seinen Pachtbedingungen verbunden wäre. — Andrerseits: 
Grundsätze des allgemeinen Wohles z. B. die Vorrechte der Barone sollen 
von diesen auf die Aftlehnsträger ausgedehnt werden. Ein Maß und 
Gewicht ini ganzen Königreich. Keine willkürlichen Zölle! Die Güter 
ledes freien Mannes sind frei (z. B. testamentarisch verfügbar). Jeder 
^reie soll an Geld nur soweit gestraft werden, als er dadurch nicht zu 
©runde gerichtet wird. Auch dem Knecht oder Bauer sollen niemals Wagen, 
Pflüge oder Ackergerät weggenommen werden.
	        
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