2^0 XU. Von vor bürgerlichen Gesellschaft
zwingen, oder gegen solche Anmuthnngen nicht schützen
will, wenn sie nicht die hinreichende Kost erhalten re.
Bei dem Abgänge aus dem Dienste muß das Gesinde
der Herrschaft Alles zurückliefern, was seiner Verwah¬
rung anvertraut war, und den gestifteten Schaden er¬
setzen; die Herrschaft dagegen muß dem Gesinde ein der
Wahrheit gemäßes schriftliches Zeugniß über seinVerhal-
ten während der Dienstzeit ausstellen. Ähnliche Pflichten
haben Lehrlinge gegen ihre Lchrherren, und umge¬
kehrt diese gegen jene. Fleiß, Folgsamkeit, Verschwie¬
genheit, Treue und Aushaltung der gesetzlichen Lehrjahre
sind des Lehrlings Hauptpflichten; und der Lehrherr muß
Alles thun, seinen Lehrling gehörig geschickt zu machen,
darf ihn nicht mir liebloser Härle behandeln und zu Ge¬
schäften mißbrauchen, zu denen jener nicht verbunden ist.
Jeder Einwohner eines Landes ist den in einem
Lande geltenden Gesetzen, dem Landes Herrn und der
Obrigkeit, die sie giebt und über ihre Befolgung
wacht, Hochachtung und strengen Gehorsam schuldig;
denn ohne diesen Gehorsam kann keine Ruhe und Ord¬
nung im Lande herrschen. Jeder muß die gesetzmäßigen
Abgaben, Steuern, Accise, Zölle oder wie sie heißen,
ungeschmälert und zur rechten Zeit entrichten und dem
Staate willig die Dienste leisten, die dieser fordert,
z. B. Kriegsdienste, Kriegsfuhren. Das Wohl des
Vaterlandes muß jedem guten Bürger am Herzen liegen,
und Keiner darf dasselbe auf irgend eine Art hindern.
Das größte Verbrechen begeht der, welcher boshafte
Anschlage gegen den Landesherrn und den Staat macht,
sich mit öffentlichen oder geheimen Feinden desselben in
irgend eine Verbindung einläßt, die Gesetze und Anord¬
nungen der Obrigkeit öffentlich tadelt und verspottet,
oder gar Andere zur Widersetzlichkeit gegen dieselbe ver¬
leitet. Solche Verbrecher werden mit Recht auf das
härteste, gewöhnlich mit dem Tode, bestraft. Keiner
darf sich den Abgeordneten, Bedienten oder Wachen der
Obrigkeit in ihrem Dienste widersetzen oder sie beleidigen;
denn sie handeln im Namen des Landesherrn. Wender
Landesherr zum Kriegsdienste fordert, der muß sich un¬
weigerlich stellen, seinen Obern unverbrüchlichen Gehör-