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Der Rache weih' ich Euch. Ihr Scharen,
Gedenkt, von Feindes Blut gefärbt,
Daß Ihr den schönsten Lorbeer erbt
Tort auf dem Felde der Gefahren!
182. Friedrichs d. Gr. Sorge für die Rechtspflege.
v . l'
Erlaß an den Kanzler Cocceji^).
1746.
(Preuß, I., 312.)
Da aus unzähligen mir bekannten Exempeln erhellet, daß nicht ohne
Ursache überall über eine ganz verdorbene Justizadministration in meinen
Landen geklaget worden, ich aber bei nunmehro geschlossenen: Frieden darzn
nicht stille schweigen, sondern mich selbst darein meliren werde: so sollet
ihr nun an alle Meine Instizkollegien eine nachdrückliche Cirkularordre
desfalls ergeheu lassen, ivorinnen dieselbe von denen bisherigen, leider ein-
gerissenen und oft himmelschreienden Mißbräuchen durch Chikanen, Touren
und Aufhaltungen der Justiz uach der alten Leier, der wohlhergebrachten
Observanz uud dergleichen öffentlich tolerirten Mitteln der Ungerechtigkeit
abgemahnet, hingegen angewiesen werden, künftig bei Vermeidung Meiner
höchsten Ungnade und unausbleiblicher Bestrafung allem daraus zu arbeiten,
daß jederman ohne Ansehn der Person eine kurze uud solide Justiz sonder
großes Sportuliren uud Kosten, anch mit Aufhebung derer gewöhnlichen
Dilationen und oft unnötigen Jnstanzien administriret und alles dabei
bloß nach Vernunft, Recht, Billigkeit, anch wie es das Beste des Landes
und deren Unterthanen erfordert, eingerichtet werden möge.
2.
Kabinettsordre an den Vorsteher der Kriminalabteilung ^).
1750.
(Preuß, I., 319.)
— Ich kann Ench nicht verhalten, wie Ich bei verschiedenen Vorfällen
angemerket habe, daß Ihr von Meiner eigentlichen Intention, wie es mit
Bestrafung begangener Diebstähle, Randes und dergleichen gehalten werden
soll, uoch keine vollkommene Idee habet. Dahero Ich Euch dann Zu Eurer
künftigen Direktion dieses bekannt machen will, daß nämlich bei Diebstählen,
welche aus Unbesonnenheit, Armnt und dergl. Umständen mehr begangen
worden, in den Sentenzien nicht nach der größesten Rigueur der sonst
vorhin darans gesetzten Strafe verfahren, mithin nicht die Todesstrafe oder
eine sehr harte und lange Festungsarbeit erkannt werden soll, wann zumalen
der Dieb dadurch noch korrigiret werden kann und bei seinem begangenen
Diebstahl keinen Mord begangen, oder gar sehr große Gewalt gebraucht
J) (Seit 1738 oberster Chef der Justiz, + 1755. — 2) von Bismark.