Full text: Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte

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Der Rache weih' ich Euch. Ihr Scharen, 
Gedenkt, von Feindes Blut gefärbt, 
Daß Ihr den schönsten Lorbeer erbt 
Tort auf dem Felde der Gefahren! 
182. Friedrichs d. Gr. Sorge für die Rechtspflege. 
v . l' 
Erlaß an den Kanzler Cocceji^). 
1746. 
(Preuß, I., 312.) 
Da aus unzähligen mir bekannten Exempeln erhellet, daß nicht ohne 
Ursache überall über eine ganz verdorbene Justizadministration in meinen 
Landen geklaget worden, ich aber bei nunmehro geschlossenen: Frieden darzn 
nicht stille schweigen, sondern mich selbst darein meliren werde: so sollet 
ihr nun an alle Meine Instizkollegien eine nachdrückliche Cirkularordre 
desfalls ergeheu lassen, ivorinnen dieselbe von denen bisherigen, leider ein- 
gerissenen und oft himmelschreienden Mißbräuchen durch Chikanen, Touren 
und Aufhaltungen der Justiz uach der alten Leier, der wohlhergebrachten 
Observanz uud dergleichen öffentlich tolerirten Mitteln der Ungerechtigkeit 
abgemahnet, hingegen angewiesen werden, künftig bei Vermeidung Meiner 
höchsten Ungnade und unausbleiblicher Bestrafung allem daraus zu arbeiten, 
daß jederman ohne Ansehn der Person eine kurze uud solide Justiz sonder 
großes Sportuliren uud Kosten, anch mit Aufhebung derer gewöhnlichen 
Dilationen und oft unnötigen Jnstanzien administriret und alles dabei 
bloß nach Vernunft, Recht, Billigkeit, anch wie es das Beste des Landes 
und deren Unterthanen erfordert, eingerichtet werden möge. 
2. 
Kabinettsordre an den Vorsteher der Kriminalabteilung ^). 
1750. 
(Preuß, I., 319.) 
— Ich kann Ench nicht verhalten, wie Ich bei verschiedenen Vorfällen 
angemerket habe, daß Ihr von Meiner eigentlichen Intention, wie es mit 
Bestrafung begangener Diebstähle, Randes und dergleichen gehalten werden 
soll, uoch keine vollkommene Idee habet. Dahero Ich Euch dann Zu Eurer 
künftigen Direktion dieses bekannt machen will, daß nämlich bei Diebstählen, 
welche aus Unbesonnenheit, Armnt und dergl. Umständen mehr begangen 
worden, in den Sentenzien nicht nach der größesten Rigueur der sonst 
vorhin darans gesetzten Strafe verfahren, mithin nicht die Todesstrafe oder 
eine sehr harte und lange Festungsarbeit erkannt werden soll, wann zumalen 
der Dieb dadurch noch korrigiret werden kann und bei seinem begangenen 
Diebstahl keinen Mord begangen, oder gar sehr große Gewalt gebraucht 
J) (Seit 1738 oberster Chef der Justiz, + 1755. — 2) von Bismark.
	        
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