Full text: Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte

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256. Österreichisch - preußisches Ultimatum an Dänemark. 
1864. 
(Staatsarchiv VI., D2r. 1428; französ.) 
Die Regierungen von Österreich und Preußen hatten sich der Hoffnung 
hingegeben, daß die am 18. November v. I. von Sr. Majestät dem Könige 
Christian IX. sanktionierte und mit dem I. Januar 1664 ins Leben zu 
treten bestimmte gemeinsame Verfassung für Dänemark und Schleswigs 
noch vor diesem Termine würde außer Kraft gesetzt werdeu. Diese Hoffnung 
ist nicht erfüllt worden. Mit dem 1. Januar d. I. ist die Verfassung 
rechtlich in Kraft getreten und dadurch die Inkorporation Schleswigs voll- 
zogen. Die königlich dänische Regierung hat dadurch die Verpflichtungen, 
welche sie im Jahre 1852 sowohl dem Deutschen Bnnde als insbesondere 
den beiden deutscheu Mächteu gegenüber eingegangen ist2), auf unzweideutige 
Weife gebrochen nnd einen Zustand hervorgerufen, der als vertragsmäßig 
berechtigt nicht angesehen werden kann. Die genannten beiden Mächte sind 
infolge der Stellung, welche sie zu jenen Verhandlungen, deren Ergebnis 
auf ihre Empfehlung vom Deutschen Bunde genehmigt worden ist, einge- 
nommen haben, es sich selbst und dem Deutschen Buude schuldig, eiueu 
solchen Zustand nicht zuzulassen. Sie richten daher an die königlich dänische 
Regierung noch einmal die ausdrückliche Aufforderuug, die auf keinem Rechts- 
grnnde beruhende Verfassung vom 18. November 1863 wieder aufzuheben 
und dadurch wenigstens den vorherigen Status quo als die notwendige Vor- 
bedingnng jeder weiteren Verhandlung wieder herzustellen. Sollte die 
königlich dänische Regierung dieser Aufforderung nicht entfprechen, so würden 
die beiden genannten Mächte sich genötigt sehen, die ihnen zu Gebote stehenden 
Mittel zur Herstellung des status quo nnd Sicherung des Herzogtums 
Schleswig gegen die widerrechtliche Vereinigung mit dem Königreiche Däne- 
mark in Anwendung zu bringen. Die unterzeichneten bisherigen Gesandten 
der beiden Mächte, welche, wenngleich nicht förmlich akkreditiert, in diesem 
Falle im speziellen Auftrag ihrer Regierungen handeln, sind angewiesen 
worden, die Aufhebung der Verfassung vom 18. November v. I. zu ver- 
langen uud weuu die Erklärung, daß dieselbe erfolgt sei, ihnen nicht im 
') König Christian IX. von Dänemark, der Nachfolger Friedrichs VII. (1' 1863), 
hatte, von der eiderdänischen Partei in Kopenhagen gedrängt, eine neue, für 
Dänemark mit Ausschluß von Holstein uud Lauenburg gegebene Verfassung unter- 
zeichnet, während der in Schleswig-Holstein erbberechtigte Prinz Friedrich von 
Augustenburg seine Ansprüche geltend machte und eiueu Bundesbeschluß vom 
7. Dezember 1863 bebnfs Exekution gegen Dänemark zur Herstellung der verletzten 
Rechte der Herzogtümer erwirkte. 
2) Zugeständnis besonderer Ministerien und ständischer Volksvertretung für 
die beiden Herzogtümer vom 28. Jan. 1852.
	        
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