Declaration of Rights, 1689. 
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Der Schluß des Parlamentes geschieht folgendermaßen: Zuerst 
mutz er nachgesucht und öffentlich im Parlament gefragt werden, ob 
noch einer einen Antrag beim Parlament eingereicht hat, dem noch 
nicht geantwortet ist; wenn sich keiner meldet . . dann wollen wir 
unser Parlament verabschieden. 
Von der Abschrift der Protokolle irrt Parlament. 
Die Parlamentsschreiber sollen niemand die Abschrift seines 
Prozesses verweigern, sondern jedem, der darum bittet, überreichen. 
Und sie sollen ein für allemal für zehn Zeilen einen Dertar [Permt)] 
empfangen; im Falle des Unvermögens erhalten sie nichts. Die Parla¬ 
mentsakten sollen zehn Daumen breit sein. Das Parlament soll an 
dem Orte des Königreiches abgehalten werden, den der König bestimmt. 
Nr. 58. Aus der sog. „Declaration of Rights“. 23. Februar 1689. 
(Aubrey, The National and Domestic History of England, 
3. Band, S. 352 f.) 
Vorbemerkung. Die nachstehende „Declaration“ wurde am 23. II. 
1689 dem Könige Wrlhelm III. und der Königin Maria von dem Parlamente 
vorgelegt und von dem Könige in der „Bill of Rights“ bestätigt. Sie bildet 
nach dem Sturze der absoluten Monarchie, wie sie die Stnarts (1603—1688) 
angestrebt hatten, die endgültige Festlegung des verfassungsmäßigen König¬ 
tums in England. 
Punkt 1—12 führen die Verletzung der Rechte und Freiheiten 
des englischen Volkes durch Jakob II. aus und erinnern den König 
daran, daß er die Wahlen zum Parlament ausgeschrieben habe. Auf 
Grund dieser Wahlen haben sich nunmehr die Mitglieder des Ober¬ 
hauses (Lords Spiritual and Temporal) und des Unterhauses 
(Commons)1 als Vertreter des englischen Volkes versammelt und er¬ 
klären zum Schutze und zur Behauptung ihrer alten Rechte und Frei¬ 
heiten folgendes: 
13. 14. Es ist ungesetzlich, die angemaßte Macht, die Befolgung 
ober die Ausführung von Gesetzen nur aus königlicher Machtvollkommen¬ 
heit zu erlassen, also ohne Einwilligung bes Parlamentes. 
16. Es ist ungesetzlich, ohne Einwilligung bes Parlamentes aus 
irgendeinem Vorwanbe unb auf Grunb irgenbeines Vorrechtes Gelder 
zum Gebrauch der Krone auf längere Zeit oder auf andere Weise zu 
erheben, als genehmigt ist oder werden wird. 
17. Die Untertanen haben das Recht, Bittschriften an den König 
zu richten; und alle Verhaftungen und Verfolgungen wegen Ausübung 
dieses Rechtes sind ungesetzlich. 
1 Vgl. oben Nr. 57: Von der Königsbede. (©. 140.)
	        
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