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folgenden Namen bey vier Groschen Straffe sortgestecket / die Wache aber Don denen 
so die Reihe trifft / bey Gefängniß-Straffe gebührend gethan werden / wann auch 
remand nach geschloffenen Stadt-Thoren sich herein tragen lassen wolte / so passiret 
bte ledige Senffte frey hinaus / im Hereintragen aber sind an dem Einlasse vor 
alles zwey Groschen zn zahlen. 
5. Der Völlerey und übrigen Truucks / wie auch bey dem Tragen des 
Taback-Schmauchens / sollen sie sich enthalten / einem iedweden auff Erfordern 
willig auffwarten / und mit der Senffte abholen niemand mit unfreundlichen und 
fchimpfflichen Worten anlafsen / weniger das Tragen denen fo es begehren verfaaeu / 
iedoch bleibt ihnen das Trägerlohn nach Beschaffenheit der Umstände voraus m 
fordern unverboten. 
6. Gleichwie nun ohne wohlgedachten Raths ausdrückliche Vergünstigung 
Aussnahme in die Ordnung und abgelegte Pflicht / auch mit andern als nach der 
vorgeschriebenen Art gemachten Senfften und Kleidung / niemand sich des Seuffteu- 
tragens nrns Lohn anznrnassen befugt ist / Also behält sich E. E. Hochw. Rath 
hiermit ausdrücklich vor die Zahl dieser Träger nach gefallen zu vermehren und 
zu mindern desgleichen diese Ordnung nach gut befinden zu endern oder auch qar 
aufzuheben. 
. Jedoch ist hierdurch keinem vor sich und zu seinem eigenen Gebrauch eine 
Senffte zu halten verboten nur dafi darmit andere und ums Sohn nicht qetraaen 
werden. a a 
7. Würde sich einer oder der ander von denen Trägern dieser Ordnung mit 
Übersetzung des Lohns / übler Bezeugung gegen die so ihrer begehren / oder in 
andere Wege nicht gemäß bezeigen / der soll nach Befinden mit Geld / Gefängniß- 
©traffe / oder auch gar mit Entsetzung des Dienstes angesehen / hingegen ihnen 
auch Obrigkeitlicher Schutz geleistet werden. 
8. Was E. E. Hochw. Rath dieser Stadt von andern Verrichtungen derer 
Träger bey entstehender Feuers-Gefahr / Auffläufsten oder andern Noth-Fällen / 
welche GOtt in Gnaden abwenden wolle / noch ferner anordnen wird / dem sollen 
dieselben bey der obhabenden Pflicht treulich nachzukommen gleichfalls verbunden seyn. 
Urkundlich ist dies unter dem auffgedruckten gemeinen Stadt - Secret zu männig- 
liches Wissenschafft publiciret. Leipzig den 26. Septembris Anno 1703." 
(Nach bem Original.) 
Anmerkung: „Wenn ein Reisender fahren will, so findet er vor dem Peters-Thore 
allezeit eine ziemliche Anzahl Kutschen und Chaisen, welche er um einen billigen Preiß haben 
kamr. Miethpserde stnd an vielen Orten der Stadt, des Tages für 1 Gulden, höchstens für 
egaler, zu haben. Will er sich in der Stadt etwa bey übler Witterung von einem Orte 
zum andern bringen lassen, so bezahlt er für eine Portechaise 2 Groschen, in die Vorstadt 
hinaus 4 Groschen." (I. G. Schulz, Beschreibung der Stadt Leipzig, S. 472.) 
10. Preis- und Lohntagen. 1763. 
a) Verordnung des Rates. 
„Obwohl auf höchsten Landesherrlichen Befehl, E. E. Hochw. Rath dieser 
Lrtadt, vermöge des am 29. Mart. a. c. ergangenen Patents, den Werth desjenigen, 
so von denen Bürgern und Handwerkern, ingleichen von denen Bauern, an denen 
ordentlichen Wochen-Märkten zu jedermanns Gebrauche feil geboten wird, specifice 
bestimmet, so wohl denen gesummten Maurern, Zimmer-Leuthen, Miethkntschern, 
Pferdeverleihern, Holtzhackern und dergleichen, dasjenige, was vor ihre Arbeit und 
an Lohne sie fordern können, vorgeschrieben, auch allerseits, sich bey Vermeidung
	        
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