— 20 — 
als vorhin iemals, getrieben werde, und, . .. darbey nicht unbillig zu besorgen, daß wohl 
viele, wo nicht gar die meisten, von solcherley Leuthen, sich muthwillig wieder auf 
das Betteln legen, und deme lieber, als ihrer Hand- und anderer Arbeit, nachgehen 
mögen und wollen: Als haben Wir der Nothdurfft befunden, vermittelst dieser 
Unserer . . . General-Verordnung, nicht nur Eingangs berührte Nachlassung des 
Herumgehens zum Almosen-sammlen für die beniemten Armen im Gebürgischen und 
theils Meißnischen Creyße . . . wieder auffzuheben, sondern auch überhaupt alles 
Betteln . . . von neuem aufs schärffste zu verbiethen, und hierdurch anzubefehlen, 
daß ... die Armen von jedes Orthes Gemeinde nothdürfftig versorget, und durch 
die Obrigkeiten vom Betteln abgehalten, diejenigen aber, so darauff betreten werden, 
vorgeschriebener maßen angehalten, und in die nächsten Aemter und Gerichte ein¬ 
geliefert, von diesen auch . . . auhero Bericht erstattet, und darauf, wie es mit 
denenselben zu halten, vorhero Resolution erwartet, nicht minder auch die, in denen 
Städten und sonsten, zu Versorgung des Armuths und Abwendnng des Bettelwesens, 
angerichtete Armen-Cassen, in gutem Stande erhalten und beständig fortgeführet 
werden sollen: Und, Nachdem auch ieznweilen einige Züchtlinge . . . aus dem 
Armen-Hause zu Waldheim zu entspringen, und sich mit der Flucht zu salviren, 
Gelegenheit gefunden, ... So wird gleichfalls hiermit ernstlich anbefohlen, . . . 
auf dergleichen Entsprungene und Flüchtlinge, von denen die Züchtlinge einen braunen 
Rock tragen, in dessen beeden Seiten ein grosser Fleck Tuch ausgeschnitten, und 
dafür gelbes eingesetzet ist, die Armen und Waysen aber in blaues Tuch, gelb 
ausgeschlagen, gekleidet sind, genau Acht zu haben, und alle solche, mit der Zücht¬ 
lings« oder Arinen-Montur bekleidete Personen Männliches und Weiblichen Ge¬ 
schlechts, . . . sofort anzuhalten, und wieder nach Waldheim von Amte zu Amte, 
unter guter Verwahrung überlieffern zu lassen . . . 
Es ergehet demnach an Unsere . . . sämtliche Beamte . . . hiermit Unser 
ernster Wille, Meynung und Befehl, sich nach obigem allen genau und gebührend 
zu richten, . . . insonderheit die Straßen-Bereutere, dargegeu ihnen aber auch die . . . 
geordnete Ergötzlichkeit für die Einbringung des Bettel-Volcks und anderen lüder- 
lichen Gesindels, hinführe wieder richtig aus Unfern Aemtern gereichet und bezahlet 
werden soll. Daran geschiehet Unser ernster Will und Meynung. Datum Dreßden 
am 29 Novembr. Anno 1720. 
George, Graff von Werthern, 
Joh. Christoph Günther, 8." 
(Chr. E. Sicul, Monathlich Verzeichniß Allerhand im Jahr 1721 angemerkter das Gemeine, 
Kirchen-, Policey- und Justiz*2Befen angehende etc. Sachen.) 
14. Anwerbungen zur sächsischen Miliz. 1726. 1729. 
a) „ Den 9 Oktober lief ein allergnädigstes 
Mandat ein, wegen Anwerbung derer vielen im Lande sich 
befindenden Vagabonden und anderer müßigen und un- 
angeseßenen Leute, zu der Miliz/' 
„Wir Friedrich August . . . fügen ihnen hiermit zu totsten: Demnach Wir, 
unsere Infanterie zu augmentiren, entschlossen sind, und . . . sowohl in hiesiger 
Unserer Resideutz, als auch in andern Orten dieser Lande, sich viele Vagabonden, 
nebst anderen müßigen, unangesessenen, auch keine Nahrung treibenden unnützen 
Leuten, durch welche allerhand Excesse begangen werden, aufhalten sollen, solche 
Leute aber, in soferne sie zu dienen tüchtig seyn, bey Unserer Miliz zu gebrauchen, 
vor gut befunden worden; Als haben Wir, zur Beförderung dieser Unserer Landes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.