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als vorhin iemals, getrieben werde, und, . .. darbey nicht unbillig zu besorgen, daß wohl
viele, wo nicht gar die meisten, von solcherley Leuthen, sich muthwillig wieder auf
das Betteln legen, und deme lieber, als ihrer Hand- und anderer Arbeit, nachgehen
mögen und wollen: Als haben Wir der Nothdurfft befunden, vermittelst dieser
Unserer . . . General-Verordnung, nicht nur Eingangs berührte Nachlassung des
Herumgehens zum Almosen-sammlen für die beniemten Armen im Gebürgischen und
theils Meißnischen Creyße . . . wieder auffzuheben, sondern auch überhaupt alles
Betteln . . . von neuem aufs schärffste zu verbiethen, und hierdurch anzubefehlen,
daß ... die Armen von jedes Orthes Gemeinde nothdürfftig versorget, und durch
die Obrigkeiten vom Betteln abgehalten, diejenigen aber, so darauff betreten werden,
vorgeschriebener maßen angehalten, und in die nächsten Aemter und Gerichte ein¬
geliefert, von diesen auch . . . auhero Bericht erstattet, und darauf, wie es mit
denenselben zu halten, vorhero Resolution erwartet, nicht minder auch die, in denen
Städten und sonsten, zu Versorgung des Armuths und Abwendnng des Bettelwesens,
angerichtete Armen-Cassen, in gutem Stande erhalten und beständig fortgeführet
werden sollen: Und, Nachdem auch ieznweilen einige Züchtlinge . . . aus dem
Armen-Hause zu Waldheim zu entspringen, und sich mit der Flucht zu salviren,
Gelegenheit gefunden, ... So wird gleichfalls hiermit ernstlich anbefohlen, . . .
auf dergleichen Entsprungene und Flüchtlinge, von denen die Züchtlinge einen braunen
Rock tragen, in dessen beeden Seiten ein grosser Fleck Tuch ausgeschnitten, und
dafür gelbes eingesetzet ist, die Armen und Waysen aber in blaues Tuch, gelb
ausgeschlagen, gekleidet sind, genau Acht zu haben, und alle solche, mit der Zücht¬
lings« oder Arinen-Montur bekleidete Personen Männliches und Weiblichen Ge¬
schlechts, . . . sofort anzuhalten, und wieder nach Waldheim von Amte zu Amte,
unter guter Verwahrung überlieffern zu lassen . . .
Es ergehet demnach an Unsere . . . sämtliche Beamte . . . hiermit Unser
ernster Wille, Meynung und Befehl, sich nach obigem allen genau und gebührend
zu richten, . . . insonderheit die Straßen-Bereutere, dargegeu ihnen aber auch die . . .
geordnete Ergötzlichkeit für die Einbringung des Bettel-Volcks und anderen lüder-
lichen Gesindels, hinführe wieder richtig aus Unfern Aemtern gereichet und bezahlet
werden soll. Daran geschiehet Unser ernster Will und Meynung. Datum Dreßden
am 29 Novembr. Anno 1720.
George, Graff von Werthern,
Joh. Christoph Günther, 8."
(Chr. E. Sicul, Monathlich Verzeichniß Allerhand im Jahr 1721 angemerkter das Gemeine,
Kirchen-, Policey- und Justiz*2Befen angehende etc. Sachen.)
14. Anwerbungen zur sächsischen Miliz. 1726. 1729.
a) „ Den 9 Oktober lief ein allergnädigstes
Mandat ein, wegen Anwerbung derer vielen im Lande sich
befindenden Vagabonden und anderer müßigen und un-
angeseßenen Leute, zu der Miliz/'
„Wir Friedrich August . . . fügen ihnen hiermit zu totsten: Demnach Wir,
unsere Infanterie zu augmentiren, entschlossen sind, und . . . sowohl in hiesiger
Unserer Resideutz, als auch in andern Orten dieser Lande, sich viele Vagabonden,
nebst anderen müßigen, unangesessenen, auch keine Nahrung treibenden unnützen
Leuten, durch welche allerhand Excesse begangen werden, aufhalten sollen, solche
Leute aber, in soferne sie zu dienen tüchtig seyn, bey Unserer Miliz zu gebrauchen,
vor gut befunden worden; Als haben Wir, zur Beförderung dieser Unserer Landes-