Vierter Zeitraum. — § 35. Der Ausbau des Kaisertums durch Augustus. 93
Sulpicius Rufus (gest. 43) ausgezeichnet als Redner, machte
sich hochverdient durch wissenschaftliche Bearbeitung des Rechts.
2. Philosophie. Die Lehren griechischer Weltweisen wurden,
insbesondere durch Cicero, den Römern vermittelt (Tusculanae
disputationes, de officiis, de finibus bonorum et malorum u. a.)
3. Geschichtschreibung. Cäsar (Gallischer und Bürgerkrieg),
durch Klarheit und Ruhe der Darstellung ausgezeichnet. Sallust
(Katilinarische Verschwörung und Jurgurthinischer Krieg erhalten),
fesselnd durch scharfe Beobachtung und großartige Bilder aus der
Zeit sittlicher Fäulnis. Cornelius Nepos, Freund Ciceros und
Catulls, von dessen Buch de viris illustribus das unter seinem
Namen erhaltene Werk wohl ein Auszug ist. 4. Gelehrsamkeit.
Terentius Varro, der Zeit vor bis nach Cäsar angehörig* von
Cäsar zum Bibliothekar in Rom bestimmt, einer der gelehrtesten Männer
des römischen Altertums, fruchtbarer und anregender Schriftsteller
und origineller Kopf (philologische, ästhetische, philosophisch-historische
Schriften; zugleich trefflicher Satiriker). Seine Werke sind leider
nur bruchstückweise erhalten.
VI. Bildende Kunst. Geschmack für Kunst in vornehmen
Kreisen allgemein (Mode!). In der Architektur Vorliebe für
Großartigkeit und Pracht (Anwendung der verschiedenen Marmor¬
arten). Ausbildung des römischen Kapitäls. Sammlungen von
Kunstwerken allerart in den Palästen der Reichen (Verres). Auf¬
schwung des Kunsthandwerks.
II. Rom als Kaiserreich.
Vierter Zeitraum.
Das römische Kaisertum.
30 v. Chr. bis 476 (1453) n. Chr.
Erster Abschnitt.
Das Kaisertum bis zur Ceilung der Verwaltung und Herstellung
einer unbedingten Selbstherrschaft unter Diohletian.
30 v. Chr. bis 284 it. Chr.
§ 35. Der Husbau des Kaisertum8 durch Hugustua.
I. Husbau. Die Grundlagen zur Alleinherrschaft hatte Cäsar
gelegt, dessen volkssreundliche Regierung aber trotz glänzender Er-
folge die Widerstrebenden nicht gänzlich niederzuwerfen vermocht
*) Befehlshaber gegen Cäsar in Spanien. S. § 31, II.