Full text: Quellensätze zu den staatlichen Zuständen (Bd. 4, Abt. 2)

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erstem. Wäre das Los umgekehrt gefallen, so hätten wir jetzt zu 
Regensburg ein unbedeutendes Oberhaus, und die verbundenen 
Städte und Gemeinden würden in einem vereinigten Körper die 
Gesetze handhaben, welche ihre Vorfahren, mitten in dem heftigsten 
Kriege gegen die Territorialhoheit, der übrigen Welt auferlegt 
hatten .... Noch im 16. Jahrhundert behauptete er (der 
hanseatische Bund) die alleinige Handlung in der Ostsee mit einer 
Flotte von 24 Kriegsschiffen gegen die Holländer. . . — 
Justus Möser, Patriot. Phantasien, ed. von R. Zöllner, 
1871, T. I, S. 143f. 
187a. (1648.) Was insbesondere die Stadt Augsburg 
betrifft, so soll der geheime Rat aus sieben aus den Patricier; 
samilien gewählten Senatoren bestehen; aus diesen sollen zwei 
Stadtoberhäupter, Stadtpfleger allgemein genannt, genommen 
werden, einer katholisch, der andere der Augsburgischen Konfession 
verwandt; von den übrigen fünf sollen drei katholisch und zwei 
der Augsb. Konf. verwandt sein; die übrigen Ratsmitglieder des 
sogenannten kleineren Rates, auch die Syndici, die Beisitzer im 
städtischen Gerichte und alle anderen Beamten sollen von beiden 
Religionen gleich viel sein. Der Kämmerer sind drei, zwei von 
ihnen gehören ein und derselben Religion an, der dritte der ent¬ 
gegengesetzten, doch so, daß im ersten Jahre zwei katholisch sind, 
einer jedoch der Augsb. Konf. verwandt, im zweiten Jahre zwei 
der Augsb. Konf. verwandt, und der dritte katholisch ist, und so 
fortan in jedem Jahre abwechselnd. — In Dünckelspühl, Biberach 
und Ravensburg sollen zwei Bürgermeister (consules) sein, einer 
katholisch, der andere der Augsb. Konf. verwandt; die vier Mit¬ 
glieder des geheimen Rates sollen in gleicher Zahl beiden Re¬ 
ligionen angehören. Dieselbe Gleichheit soll auch bezüglich des 
Rates (senatus), des städtischen Gerichtes, der Kämmerei und 
aller anderen öffentlichen Ämter . . . beobachtet werden. 
Friede von Osnabrück V, 4 und 11. 
187b. (1684.) Von den freien Städten haben einige ein 
aristokratisches Regiment, in denen nämlich die höchste Gewalt 
einem Rate anvertraut ist: zu diesem werden die vornehmen Bürger 
durch die (Stimmen der Ratsmitglieder selbst gewählt. Hier kann 
der Rat weder vom Volke zur Ordnung gerufen werden, noch ist 
er zur Rechenschaftsablegung über seine Verwaltung verpflichtet.
	        
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