Full text: Quellensätze zu den staatlichen Zuständen (Bd. 4, Abt. 2)

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Fürsten und Fürstenmässigen statt haben ... — Tit. III. Es 
sollen auch hinwiederum die Prälaten, Grasten, Freyen, Ritter 
oder andere des Adels, die ohne Mittel dem Reich unterworffen, 
den Churfürsten, Fürsten, oder Fürstmässigen zu Recht stehen, also 
daß der Klagend Churfürst . . . Macht hab, einen unpartheyischen 
Commissari seines Stands . . . zu erlangen, vvr demselben. . . 
procedirt werde . . . Tit. V § 1: Herwiederum, so und wann 
ein Prälat, Grafs, Herr, Edelmann oder Knecht, dem Reich ohn 
Mittel unterworffen, gegen einen Prälaten, Graffen, Herren, Edel¬ 
mann oder andern des Adels, der oder die dem Reich, ohn Mittel 
unterworffen, Spruch und Forderung hat, soll der Beklagt schuldig 
seyn, anff des Klägers Ansuchen . . drey Churfürsten, Fürsten oder 
Fürstenmässigen ... zu benennen, daraus der Kläger einen er- 
wehlen, der dann an gelegene Mahlstatt fürnehmen ... — 
Neue Slg. d. R. A. T. III, S. 86ff. 
224. (1684.) Die meisten Fürstenfamilien — und ihnen sind 
auch die freien Städte gefolgt — haben Schiedsgerichte eingerichtet, 
die Deutschen nennen sie in ihrer Sprache „Austräge". 
Pufendorf, a. a. O. Cap. V, XV, S. 181. 
225. (1570. Speyerer Reichs-Tags Abschied § 85:) In 
unsers Cammer-Gerichts Ordnung ... da geordnet, welcher massen 
die Praelaten, Grafen, rc. gegen Chur- und Fürsten oder Fürst¬ 
mässigen, vor derselben neun Räthen sollen mögen mit Recht 
procediren, und mit Einbringung vier Schafften beschliessen, 
wollen Wir solchen Paß weiters erklärt, und darzu addirt haben, 
daß solche neun Räthe auch Macht haben sollen, die beschlossene 
Sach und Acten mit Bewilligung beyder Partheyen, auf ein un- 
partheyische Universität um Verfassung des Urtheils zu 
schicken . . . Neue Slg. d. R. A., T. III, S. 298 f. 
226. (1648.) Übrigens soll im Reichshofrat sowohl als im 
Reichskammergericht das Privilegium der ersten Instanz, der Aus- 
träge . . . ungestört bleiben. 
Friede von Osnabrück V, 56. 
[227. (1815). Die Bundesglieder machen sich ebenfalls ver¬ 
bindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen noch ihre 
Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundes¬ 
versammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Ver¬ 
mittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch
	        
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