— 394 —
Fürsten und Fürstenmässigen statt haben ... — Tit. III. Es
sollen auch hinwiederum die Prälaten, Grasten, Freyen, Ritter
oder andere des Adels, die ohne Mittel dem Reich unterworffen,
den Churfürsten, Fürsten, oder Fürstmässigen zu Recht stehen, also
daß der Klagend Churfürst . . . Macht hab, einen unpartheyischen
Commissari seines Stands . . . zu erlangen, vvr demselben. . .
procedirt werde . . . Tit. V § 1: Herwiederum, so und wann
ein Prälat, Grafs, Herr, Edelmann oder Knecht, dem Reich ohn
Mittel unterworffen, gegen einen Prälaten, Graffen, Herren, Edel¬
mann oder andern des Adels, der oder die dem Reich, ohn Mittel
unterworffen, Spruch und Forderung hat, soll der Beklagt schuldig
seyn, anff des Klägers Ansuchen . . drey Churfürsten, Fürsten oder
Fürstenmässigen ... zu benennen, daraus der Kläger einen er-
wehlen, der dann an gelegene Mahlstatt fürnehmen ... —
Neue Slg. d. R. A. T. III, S. 86ff.
224. (1684.) Die meisten Fürstenfamilien — und ihnen sind
auch die freien Städte gefolgt — haben Schiedsgerichte eingerichtet,
die Deutschen nennen sie in ihrer Sprache „Austräge".
Pufendorf, a. a. O. Cap. V, XV, S. 181.
225. (1570. Speyerer Reichs-Tags Abschied § 85:) In
unsers Cammer-Gerichts Ordnung ... da geordnet, welcher massen
die Praelaten, Grafen, rc. gegen Chur- und Fürsten oder Fürst¬
mässigen, vor derselben neun Räthen sollen mögen mit Recht
procediren, und mit Einbringung vier Schafften beschliessen,
wollen Wir solchen Paß weiters erklärt, und darzu addirt haben,
daß solche neun Räthe auch Macht haben sollen, die beschlossene
Sach und Acten mit Bewilligung beyder Partheyen, auf ein un-
partheyische Universität um Verfassung des Urtheils zu
schicken . . . Neue Slg. d. R. A., T. III, S. 298 f.
226. (1648.) Übrigens soll im Reichshofrat sowohl als im
Reichskammergericht das Privilegium der ersten Instanz, der Aus-
träge . . . ungestört bleiben.
Friede von Osnabrück V, 56.
[227. (1815). Die Bundesglieder machen sich ebenfalls ver¬
bindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen noch ihre
Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundes¬
versammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Ver¬
mittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch