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gehörige Sachen zu ziehen ... So haben Wir . . . weniger nicht
thun können und sollen, dann wider solch nichtiges Gericht . . •
zu Protestiren. Theatr Europ. Tom VIII. pag. 34f.
32 e. (1684). Zur Zeit des Interregnums sind die Churfürsten
von Sachsen und von der Psalz Reichsverweser, jener in den Ge¬
bieten des Rheines und in Schwaben, und wo das sränttsche Recht
im Gebrauch ist; dieser in den Gegenden, da das sächsische Recht
in Ansehen steht ... In der letzten Zwischenregierung, nach dem
Tode Ferdinands III., begann der Chursürst von Bayern mit dem
Pfälzer einen Streit über das Reichsvikariat. Dabei ging der
Bayer darin ganz schlau zu Werke, daß er seine Pläne in tiefstes
Schweigen hüllte, damit feine Bestimmungen nicht vor der Zeit
gestört werden könnten. Und als ihm durch beorderte Eilboten
von dem Hingange des Kaisers Nachricht überbracht war, schickt
er eiligst nach allen Seiten Briefe, mit der Ankündigung, er habe
das Vikariat übernommen. . . . Doch der Pfalzgraf war auch
nicht lässig und ließ sich die Verletzung seines Rechtes nicht gefallen,
sondern ließ ebenfalls allerorten verkünden, daß er das Reichs-
Vikariat ausüben werde. .. . Nachher wurde die Angelegenheit in
öffentlichen Schriften zwischen den Parteien erörtert. Wiewohl es
hierbei niemanden verwunderte, daß der Bayer diese Würde an
sich zu reißen versuchte, ... so schien es doch den meisten, daß
die pfälzischen Schriftsteller klar genug den Beweis erbracht hätten,
daß die Vikariatswürde keineswegs ein Teil oder Anhängsel des
Erztruchseßamtes, sondern ein besonderes, mit dem rheinischen
Psalzgrasenamte auf ewig verbundenes Recht fei. So erfreute
sich auch der Sachse nicht als Churfürst, sondern als Pfalzgraf
in Sachsen des Vikariates. Da jedoch viele dem Bayern geneigt
waren, und da die übrigen ihn nicht vssen angreifen wollten, auch
Fürsten nicht leicht ihr Unrecht einzugestehen pflegen, so ist der
Streit bis heute unentschieden geblieben.
Pufendorf, de statu Imperii Germanici, cap. IV, VIII,
32f. (1742. Karl VII. verspricht:) Wir wollen die Vicarien
des Reichs bey ihrer uralten in der Güldenen Bull und dem
unverruckten Herkommen gegründeten Rechten der Verwesung des
Reichs .. . bleiben lassen. . .. Nachdem aber bemahlen wegen
des Rheinischen Vicariats, und der darüber zwischen beyden Chur-
Häuseren Bayern und Psaltz verglichener Gemeinschaft bi