Full text: Quellensätze zu den staatlichen Zuständen (Bd. 4, Abt. 2)

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gehörige Sachen zu ziehen ... So haben Wir . . . weniger nicht 
thun können und sollen, dann wider solch nichtiges Gericht . . • 
zu Protestiren. Theatr Europ. Tom VIII. pag. 34f. 
32 e. (1684). Zur Zeit des Interregnums sind die Churfürsten 
von Sachsen und von der Psalz Reichsverweser, jener in den Ge¬ 
bieten des Rheines und in Schwaben, und wo das sränttsche Recht 
im Gebrauch ist; dieser in den Gegenden, da das sächsische Recht 
in Ansehen steht ... In der letzten Zwischenregierung, nach dem 
Tode Ferdinands III., begann der Chursürst von Bayern mit dem 
Pfälzer einen Streit über das Reichsvikariat. Dabei ging der 
Bayer darin ganz schlau zu Werke, daß er seine Pläne in tiefstes 
Schweigen hüllte, damit feine Bestimmungen nicht vor der Zeit 
gestört werden könnten. Und als ihm durch beorderte Eilboten 
von dem Hingange des Kaisers Nachricht überbracht war, schickt 
er eiligst nach allen Seiten Briefe, mit der Ankündigung, er habe 
das Vikariat übernommen. . . . Doch der Pfalzgraf war auch 
nicht lässig und ließ sich die Verletzung seines Rechtes nicht gefallen, 
sondern ließ ebenfalls allerorten verkünden, daß er das Reichs- 
Vikariat ausüben werde. .. . Nachher wurde die Angelegenheit in 
öffentlichen Schriften zwischen den Parteien erörtert. Wiewohl es 
hierbei niemanden verwunderte, daß der Bayer diese Würde an 
sich zu reißen versuchte, ... so schien es doch den meisten, daß 
die pfälzischen Schriftsteller klar genug den Beweis erbracht hätten, 
daß die Vikariatswürde keineswegs ein Teil oder Anhängsel des 
Erztruchseßamtes, sondern ein besonderes, mit dem rheinischen 
Psalzgrasenamte auf ewig verbundenes Recht fei. So erfreute 
sich auch der Sachse nicht als Churfürst, sondern als Pfalzgraf 
in Sachsen des Vikariates. Da jedoch viele dem Bayern geneigt 
waren, und da die übrigen ihn nicht vssen angreifen wollten, auch 
Fürsten nicht leicht ihr Unrecht einzugestehen pflegen, so ist der 
Streit bis heute unentschieden geblieben. 
Pufendorf, de statu Imperii Germanici, cap. IV, VIII, 
32f. (1742. Karl VII. verspricht:) Wir wollen die Vicarien 
des Reichs bey ihrer uralten in der Güldenen Bull und dem 
unverruckten Herkommen gegründeten Rechten der Verwesung des 
Reichs .. . bleiben lassen. . .. Nachdem aber bemahlen wegen 
des Rheinischen Vicariats, und der darüber zwischen beyden Chur- 
Häuseren Bayern und Psaltz verglichener Gemeinschaft bi
	        
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