Full text: Staat und Verwaltung in der römischen Kaiserzeit (H. 13)

22 Die Verwaltung des Reiches 
calla werden auch Alexandriner in den römischen Senat aufgenommen" 
(Bio 51, n). „Deswegen tadelte Tiberius den Germaniens sehr, daß er gegen 
diese Festsetzungen des Ruguftus Klexandria betreten habe" (Tac. ann. 2, ss). 
Ägypten verwalten seit Ruguftus römische Ritter an Königs Statt (un¬ 
ter dem Titel .Präfekt Ägyptens')" (Tac. hist. l,u). 
„3hni unterstellt ist ein Vorstand des Gerichtswesens; sodann ein Rech¬ 
nungsbeamter, der die Verwaltung der herrenlosen Güter, des vominial- 
landes und der dem Kaiser zukommenden Beträge zu führen hat. Dazu kom¬ 
men Freigelassene des Kaisers und Verwalter für größere und kleinere Hin¬ 
ter" (Strabo 17, S. 797). 
VIII. Die Verwaltung des Reiches. 
A. Steuern und Zölle. 
1- Allgemeine Erbschaftssteuer. 
„Ruguftus bestimmte (i. 3.6 n. Ochr.), daß 5% von den Erbschaften und 
den Legaten römischer Bürger, ausgenommen die Erbschaften der nächsten ver¬ 
wandten und Rrmen, in die Versorgungskasse für ausgediente Soldaten fließen 
sollten, gemäß einer Verfügung, die Ruguftus in Cäsars Papieren gefunden 
zu haben behauptete. Rls gegen die Einführung heftiger Widerstand ge¬ 
leistet wurde und Ruguftus merkte, daß der Senat jede andere Steuer lieber 
annehmen würde als die Erbschaftssteuer, machte er Miene, auf die alt¬ 
republikanische (rechtlich nie abgeschaffte und sogar unter dem Triumvirat 
wieder zur Erhebung gekommene) Grundsteuer auf Rckerland und Häuser 
zurückzugreifen (JDio 55,25), und ohne daß Ruguftus sagte, wieviel Grund¬ 
steuern und wie sie sie zu zahlen hätten, schickte er Beamte aus, den privat- 
und Gemeindebesitz in Schatzung zu nehmen, damit sie, wenn sie noch grö¬ 
ßere (Dpfer zu befürchten hätten, mit der Erbschaftssteuer sich einverstanden 
erklärten. Das geschah denn auch" (Bio 56,2s).1 „Und Laracalla führte 
eine (Erhöhung der Erbschaftssteuer auf 10% durch. Deswegen verlieh er 
auch allen Rngehörigen des Reiches das römische Bürgerrecht: dem Rnschein 
nach um sie zu ehren, in Wahrheit, um den Fiskus zu bereichern, weil die 
meisten provinzialen von dieser Steuer befreit waren" (Bio 77,22). „ITTa- 
crinus aber schaffte diese (Erhöhung der Steuer ab und stellte den alten Satz 
wieder her" (Bio 78,12). 
2. verkaufsteuer. 
„Die Rbgabe eines Prozentes von allen öffentlich verkauften Sachen, 
die von Ruguftus nach den Bürgerkriegen verfügt wurde, begründete Tibe- 
rius, als die Bürgerschaft um ihre Abschaffung bat, damit, daß die Der- 
1 Don der Grundsteuer ist denn auch Italien bis zum Untergang des 
Kaisertums verschont geblieben.
	        
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