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Dreibund 
V. Der Dreibund. 
20. Viktor Lmanuel III. aus dem Arme Kronprinz Friedrichs. 
19. 3anuar 1878, nach dem Begräbnis Viktor Lmanuels II., volksbuldigung 
vor dem Quirinal. 
Der Beifall wurde noch stärker, als der deutsche Kronprinz, der mit dem 
herrscherpaar auf den Balkon getreten war, mit zärtlicher Liebkosung den 
neunjährigen Prinzen von Heapel aus seine Arme nahm, nachdem er ihn 
wieder und wieder geküßt hatte. Ohne etwas von Abmachungen und Ver. 
trägen zu wissen, völlig unvertraut mit der Alchimie von Allianzen, begriff 
jene Menschenschar voll und ganz den Wert, die Bedeutung jenes Auftrittes; 
und was für Sprünge auch die Politik der Kanzleien in einem Menschenalter 
machen konnte, diese Leute haben ihn nie vergessen und sind noch heute 
davon gerührt und erhoben, wenn sie ihn auf Stichen und Drucken jener 
Seit abgebildet sehen. (Pesci, Roma Capitale. Rom 1907.)1 
21. Die amtlich verlautbarten Artikel des Dreibundes. 
Artikel III des Vreibundvertrages lautet in deutscher Übersetzung: „Falls 
einer oder zwei der hohen Vertragschließenden ohne direkte Herausforderung von 
ihrer Sette von zwei oder mehreren Großmächten, die den gegenwärtigen Der« 
*r?9 n^cht unterzeichnet haben, angegriffen und in einen Krieg mit ihnen ver- 
tvtaelt würden, würde sich der casus foederis für alle hohen Vertragschließenden 
gleichzeitig ergeben." 
"5a^s eine Großmacht, die den gegenwärtigen Vertrag nicht 
unterzeichnet hat, die staatliche Sicherheit eines der hohen vertragschließenden 
beorohen würde, und der Bedrohte dadurch gezwungen wäre, ihr den Krieg zu 
erklären, so verpflichten sich die beiden anderen, ihrem verbündeten gegenüber 
eine wohlwollende Neutralität zu beobachten. (Ein jeder behält sich in diesem 
Falle vor, an dem Kriege teilzunehmen, wenn er es für angezeigt erachtet, um 
mit seinem verbündeten gemeinsame Sache zu machen." 
Artikel VII: „Österreich-Ungarn und Italien, die nur die möglichste Auf¬ 
rechterhaltung des territorialen Status quo — auf dem Balkan — im fluge haben, 
verpflichten sich, ihren Einfluß geltend zu machen, öamitjeöe territoriale Verände¬ 
rung, die öer einen oder der anderen öer öen gegenwärtigen Vertrag unterzeich¬ 
nenden lllächte nachteilig wäre, hintangehalten tveröe. Sie tveröen einanöer zu 
ötesem Behufe alle Abschlüsse geben, öie geeignet sinö, sie gegenseitig über ihre 
eigenen Absichten sowie über öie anöerer Mächte aufzuklären. Sollte jeöoch öer 
Fall etntreten, öaß im Laufe öer Ereignisse öie Aufrechterhaltung öes Status quo 
im ©ebtete öes Balkans oöer öer ottomanifchen Küsten unö Jnfeln im flöriatifchen 
oöer Hgäifchen Meere unmöglich mürbe, unö öaß, entweöer infolge öes Vorgehens 
einer dritten Macht oöer sonstwie, Österreich-Ungarn oder Italien genötigt wären, 
öen Status quo durch eine zeitweilige oöer öauernöe Besetzung ihrerseits zu ver¬ 
ändern, so würde diese Besetzung nur stattfinden nach einer vorangegangenen 
Übereinkunft zwischen den beiden Mächten, welche auf dem Prinzip einer gegen¬ 
seitigen Kompensation für alle territorialen oder anderweitigen Vorteile, die eine 
jede von ihnen über den gegenwärtigen Status quo hinaus erlangen würde, zu 
1 Gregorovius betont in feinen römischen (Erinnerungen (1915 veröffent¬ 
licht, mir bei Drucklegung nicht zugänglich), daß schon diese Sympathiekund¬ 
gebungen des Volkes starker Nachhilfe bedurften.
	        
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