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VI. Der Dreißigjährige Krieg.
und Brandenburg suchten sich 1635 den Kriegsgreueln zu entziehen
durch einen Sonderfrieden mit dem Kaiser, der auf die Durchführung
des Nestitutionsediktes verzichtete; aber sie vermochten ihre Neutralität
nach keiner Seite hin zu schützen.
Jetzt griff auch Frankreich mit eigenen Truppen am Rhein
in den Krieg ein. Damit trat der konfessionelle Charakter des großen
Ringens ganz in den Hintergrund. Es handelte sich nicht mehr um
die Erhaltung des Protestantismus; die Fragen der politischen Macht
nahmen die erste Stelle ein. Deutschland wurde das Schlachtfeld,
auf dem fast alle europäischen Staaten ihre Sonderinterefsen ver¬
fochten.
4. Der Westfälische Frieden.
Jahrelang hatten die Gesandten der beteiligten Staaten in Münster
und Osnabrück verhandelt, bis endlich „das edle Fried- und
Freudenwort" erschallen konnte. Da keine der Parteien das ent¬
scheidende Übergewicht erlangt hatte, kam es auf allen Gebieten zu
Kompromissen. Von katholisch-kaiserlicher Seite verzichtete man auf
die Durchführung der Gegenreformation und gab die Forderungen
des Nestitutionsedikts preis. Die Protestanten beider Richtungen
erhielten die reichsrechtliche Gleichstellung mit den Anhängern der
alten Kirche, und ihre Fürsten konnten die säkularisierten Gebiete in
ihrem Besitz behalten. Äber den Einspruch des Papstes gegen diese
Abmachungen ging man einfach zur Tagesordnung über. Schwieriger
waren die Verhandlungen über die Neuregelung der politischen Ver¬
hältnisse. Den vertriebenen Fürsten wurde ihr Besitz zurückgegeben,
dem Pfalzgrafen auch die Kurwürde. Für Bayern wurde eine
neue Kur, die achte, geschaffen.
Auch die auswärtigen Mächte wollten für ihr Eingreifen ent¬
schädigt sein. 3n französischen Besitz kamen die bisher öster¬
reichische Landgrafschaft im Elsaß und eine Reihe anderer Reichs¬
rechte in diesen Gebieten, die an sich noch keine Landesherrschaft
bedeuteten, sich aber bei der Macht des französischen Königtums leicht
dazu ausbauen ließen. Schweden erhielt die Bistümer Bremen
und Verben sowie [Vorpommern mit den Oderinseln. Auf dieses
Land hatte zwar ber Kurfürst von Branbenburg einen Erb-
anspruch, ba bie pommerfchen Äerzöge 1637 ausgestorben waren.
Man billigte ihm aber nur Sinterpommern zu unb entfchäbigte ihn
für ben an Schweben fallenben Teil ber Erbschaft in Mittelbeutfch--
Icmb burch bie Stifter Äalberstabt unb Minben unb bie Anwartschaft
auf Magbeburg. Auch anbere Reichsfürsten erhielten als Ersatz für
verlorenen Besitz geistliches Gebiet.