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Der Präsident und das Ministerium
Die dritte Republik.
I. Die inneren Verhältnisse.
V Charakter der Verfassung?
Das höchste Amt ist ein Ruheposten- wären der ersten Stelle im
Staate ein ausgeprägterer Wille und eine außergewöhnliche Tätigkeit
eingeräumt, so könnte die „Präsidentschaft" zu Überraschungen und
Beunruhigungen Anlajz geben: einem „Helden" läge die Versuchung nahe,
feine Amtsgewalt zu erweitern und seine Fesseln zu brechen. Bus haß
gegen das Kaiserreich... hat die Verfassung es sich angelegen sein lassen,
das Land vor kühnen Bestrebungen zu bewahren, selbst wenn beson
dere Verdienste sie unterstützten; sie beugt jeder Diktatur vor (Eine
einzige höchste Gewalt, aber in Fesseln geschlagen, das ist der Haupt¬
gedanke der Verfassung— Die Gesamtheit des Volkes hat die Macht zu
entscheiden über alles, was es angeht. Da aber das Volk infolge des aus
gedehnten Gebietes sich nicht auf einem einzigen öffentlichen Platze ver¬
einigen und direkt Beschlüsse fassen kann, so überträgt es seine Gewalt
an „Gewählte"— Die Republik wird eine parlamentarische sein
Die Beibehaltung der Präsidentschaft — trotz der bösen Erfahrungen
von 1851 — ist ein der Einheit gebrachtes <®pfer, aber der Parlamen¬
tarismus ist die Fessel für das Staatsoberhaupt, denn die Macht ist
letzten Endes in der Hamb des Parlaments. Dieses regiert, und zwar
mittels eines (Drganes, über das es unbedingt verfügt: ein ihm soli¬
darisch verantwortliches Ministerium Der Präsident regiert nicht,
seine Feder ist eine Sklavin
Die Abgeordnetenkammer ist das (Drgan des Fortschritts, der Senat
das der Erhaltung ... man hat ihm große Vollmachten gegeben, aber
nicht die Macht— Die (ihm zustehende) Auflösung der Zweiten Kam¬
mer ist nur eine Berufung an eine höhere Instanz, wohl kann der Se¬
nat ein Ministerium stürzen, er kann es aber nicht schaffen und es gegen
den Willen der Zweiten Kammer im Amte belassen. Das besondere Recht
des Senats hat seine Grenzen, das des Volkes und seiner unmittelbaren
Vertreter nicht— Der Präsident hat keine wirkliche Macht Die tveL
gerung, die er dem Willen seiner Minister entgegensetzt, kann nur auf¬
schiebender Natur sein. Er kann nicht entscheiden und hat, wenn er ein
Ministerium ernennen muß, keine Wahl Den Schlußstein der Ver¬
fassung bildet die Schaffung eines verantwortlichen Ministeriums
1 hauotauf, Histoire de la France contemporaine Bö. 111 S. 392 ff.