Full text: Belgien ; 2 = H. 142 [d. Gesamtw.] (2 = H. 142 [d. Gesamtw.])

8 Festungsvertrag 
11. Französische Hintergedanken. 
(Aus einem Briefe Palmerstons an Granville vom 12. flug. 1831.)1 
3ch halte es für richtig, Ihnen unverzüglich eine Unterhaltung mit¬ 
zuteilen, welche heute zwischen Talleyrand und Bülom2 stattfand und 
mir sogleich im Vertrauen von dem letzteren berichtet wurde. . . . Wir 
hatten heute Konferenz.. . Talleyrand kam zuerst und nach ihm Bü* 
low, und beide blieben in dem Boten Warteraum bis zur Ankunft der 
andern. Talleyrand begann sogleich von Belgien, sagte zu Bülow, mit 
diesem Lande könne es nicht so weitergehen; Leopold sei ein armer 
Tropf und passe nicht zum König; die Belgier seien eine k)erde 
feiger Vagabunden und nicht wert, unabhängig zu sein; mir seien in 
eine Schwierigkeit geraten, die entweder das französische oder das eng¬ 
lische Ministerium zu stürzen drohe; gingen die französischen Truppen 
Zurück, so sei es aus mit Perier3, täten sie es nicht, so falle die englische 
Regierung; es gäbe nur eine Lösung dieser Schwierigkeiten und das 
fei eine Teilung; wenn Frankreich, Preußen und Holland einig seien, 
f° fet öie Sache einfach und England müßte sich mit der Umwandlung 
Antwerpens in einen Freihafen ßegnügen. (Er verweilte ziemlich lange 
bei diesem seinem alten Lieblingsplan, bis die Unterhaltung durch die 
Ankunft der übrigen Bevollmächtigten unterbrochen wurde. 
12. Vertrag Über L>ie belgischen Festungen. 
(abgeschlossen zwischen Österreich, England, Preußen und Rußland einerseits, 
Belgien andererseits am 14. Dez. 1831.)4 
Art. 1. Infolge der Veränderungen, welche die Unabhängigkeit 
und die Neutralität Belgiens hinsichtlich der militärischen Lage dieses 
Landes sowie hinsichtlich der Mittel, über die es künftighin zu seiner 
Verteidigung verfügen kann, herbeigeführt haben, kommen die fjohen 
vertragschließenden Parteien überein, von den in Belgien feit 1815 
ganz oder teilweise auf Kosten der Ejöfe errichteten Festungen5 diejenigen 
schleifen zu lassen, deren Unterhaltung in Zukunft nur eine unnütze 
Last bedeuten würde. Diesem Grundsatz zufolge werden alle Befesti¬ 
gungswerke der Plätze ITtenin, Rth, ITCons, Philippeville und ITTarien- 
bürg innerhalb der durch die folgenden Artikel bestimmten Fristen ge¬ 
schleift werden. 
1 Bulroer, Life of Palmerston II S. 101. 
2 Der preußische Vertreter aus der Londoner Konferenz. 
3 Der französische Ministerpräsident. 
4 döblet d’AImella, Des forteresses de la Belgique (Brüssel 1863) S. 334; 
vgl. Köhler in der Zeitschrift für Völkerrecht IX S. 298 ff. 
5 Diese Festungen waren nach 1815 zum Schutze des neugeschaffenen 
Königreichs der vereinigten Niederlande gegen Frankreich von französischen 
Kontributionsgeldern errichtet worden; Philippeville und TTCarienbutg batte 
Frankreich abtreten müssen.
	        
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