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meint, aus Mißbrauch der Freiheit, sondern wegen der weiten
Entfernung der zerstreuten Gehöfte. Die Männer trugen Waf¬
fen, die der Deutsche überhaupt nie ablegte, aber ein heiliger
Gottesfriede herrschte an geweihter Stätte. Hier wurde unter
dem Vorsitz eines der Geschlechtsältesten, den die freie Wahl
31t dieser Ehre berief, über Krieg und Frieden berathen; hier
wurden die freien Jünglinge mit Schild und Speer Bewehrt
und als selbstständige Glieder in die Gaugenossenschaft aufge¬
nommen; hier kamen die Rechtsklagen zur Entscheidung, welche
den Tod im Gefolge hatten, wie bei Landesverrätern oder
Ueberläuferu, welche zur öffentlichen Warnung an Bäumen
aufgeknüpft wurden, wie bei Feigen oder durch unnatürliche
Laster Befleckten, welche man in Sumpf und Moor versenkte.
Alle übrigen Verbrechen, sofern sie von Freien verübt wurden,
konnten durch Geld und Gut (Wehrgeld), wovon ein Theil
an die Klagenden, ein Theil an das gemeine Wesen fiel, ge¬
büßt werden. Mord wurde ursprünglich der Blutrache der
Verwandten anheimgegeben, und es blieb ihrem guten Willen
überlassen, ob sie gegen freiwillige Sühne den Zustand der
Feindseligkeit (Fehde) aufgeben wollten. Bald aber trat auch
an bie Stelle der Blutrache das Wehrgeld, und es hing dann
nicht mehr, wie ehedem, von beut Belieben ber beleidigten
Familie ab, ob sie sich durch Gelb versöhnen lassen und wie¬
viel sie forbern wollte, sondern es bildete sich das allgemeine
Gesetz aus, daß der Freie durch eine Vermögensbuße vor der
Rache ber Beleidigten sich sichern könne, unb die Größe bieser
Geldstrafen war genau vorgeschrieben. Sogar Verbrechen ge¬
gen beit Staat konnten in der Folge burch Wehrgeld gesühnt
werben. Nur der Heerführer mußte nach verlorener Schlacht
mit dem Tode büßen. Es gab demnach für einen Freien
keine Leibes- und Todesstrafe mehr, wenn er im Stande war,
das festgesetzte Wehrgeld zu entrichten. In zweifelhaften Fäl¬
len trat Bei Freien ber gerichtliche Zweikampf ein, Bei Liten
unb Knechten (Schalken) bie Probe bes siebenden Wassers.
Zu welcher Zeit biese gesetzlichen Bestimmungen in's Leben