Full text: Die Hohenzollern und das deutsche Vaterland (Teil 2)

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vergebens. Diese arbeiteten Tag und Nacht, und mein Bataillonschef, der 
Major von Jagow, machte mir den Vorschlag, fünfzig der schönsten jungen 
Männer eiligst zu uniformieren und ©r. Majestät vorzustellen. In un- 
glaublich kurzer Zeit waren diese Männer equipiert, ich erhielt die königliche 
Erlaubnis sie vorzustellen, und sie nahmen sich in der Tat gut aus. Der 
König empfing uns in seinem Palast, und zu den Merkwürdigkeiten gehörte 
es, daß unter diesen Freiwilligen der sonst auch als Dichter bekannte Hof- 
rat Bürde drei Söhne, alle schön und gut gewachsene Jünglinge, stellte, die 
alle drei unter den übrigen hervorragten. Der Major von Jagow war 
allein zugegen und ich in Zivilkleidung, weil meine Uniform noch nicht 
fertig war. Se. Majestät wandte sich mit einer höchst gnädigen Anrede 
an diese erste Präsentation der preußischen Freiwilligen und äußerte sich 
darauf gegen mich in Worten, die mir ewig unvergeßlich sein werden. 
80. (79.) Das Gesetz, Betr. die Einführung der assgemeinen 
Wehrpflicht für die Dauer des Krieges, vom 9. Aeöruar 1813. 
N. d. l'Homme de Courbiere: Geschichte der brandenburgisch-preußischen Heeres- 
Verfassung. Berlin 1852. S. 177. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
haben in Erwägung der von unfern getreuen Untertanen längst anerkannten 
Verbindlichkeit eines jeden waffenfähigen Bürgers, sein Vaterland zu ver- 
leidigen, dessen Erhaltung ihm und seinem Vermögen Schutz und gesetzliche 
bürgerliche Freiheit gewährt, bereits mittels der auf unfern Befehl erlassenen 
Aufforderung, allen gebildeten Jünglingen Gelegenheit zu geben beabsichtigt, 
durch den Dienst bei der Artillerie oder unter den freiwilligen Jägern ihren 
guten Willen mit der Tat zu äußern und sich Ansprüche auf unvergäng- 
lichen Ruhm und auf den Dank eines erkenntlichen Vaterlandes zu erwerben. 
In Übereinstimmung mit diesen Anordnungen, und um jeder Unkunde 
über unsre Absichten zu begegnen, verordnen wir', daß sür die Dauer des 
Krieges alle Ausnahme zu der Verpflichtung zum Militärdienst 
nach der bisherigen Kantonverfassung unter nachfolgenden Be- 
stimmungen hiermit aufgehoben sein sollen: Es soll zwar einem jeden 
bisher Eximierten zwischen dem vollendeten 17. und 24. Jahre überlassen werden, 
sich freiwillig den Jägerabteilungen zu Fuß und zu Pferde oder der Artillerie 
nach eigner Wahl zu widmen, derjenige aber, der nicht binnen acht Tagen 
nach der Publikation dieser Verordnung sich bei der Ortsobrigkeit dazu 
freiwillig meldet, die die Verpflichtung hat, solches sogleich dem gewählten 
Bataillon oder Kavallerieregiment anzuzeigen, soll jene Wahl nicht mehr 
auszuüben befugt sein, und er soll bei der Truppengattung angestellt werden, 
der die Militärbehörden ihn zuzuteilen sich veranlaßt finden. Es haben 
hiervon jedoch folgende Ausnahmen statt: 
1. bleiben eximiert alle gebrechlichen jungen Männer aus dem obigen 
Alter; 
2. alle die, die keine Väter haben und bereits die Bewirtschaftung 
eines Bürgerhauses, Bauernhofes oder einer größern Besitzung führen und 
ihr Eigentümer sind;
	        
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