Full text: Welt- und Staatskunde

44 III. Die Entwicklung der Kulturnationen. 
unter Konstantin bem Großen volle Glaubensfreiheit (Edikt von 
Mailand, 313 n. Chr.). Zur Zeit Diocletians begannen die ger¬ 
manischen Franken in Gallien festen Fuß zu fassen. 
Konstantin der Große (306—337) erwies sich, im Gegensatz zu 
seinem Vorgänger, als ein Förderer des Christentums, mehr freilich 
aus Eigennutz als aus Begeisterung für die neue Lehre. Er ver¬ 
suchte mit Hilfe der Geistlichkeit seine Macht zu festigen, wodurch 
diese selbst zu bisher nicht gekanntem Einfluß gelangte. Konstantin 
verlegte seine Residenz nach Byzanz, erweiterte und befestigte die 
alte Stadt und nannte sie Konstantinopel. 
Die in das römische Gebiet eindringenden Germanen suchte er, 
ebenso wie Diocletian, durch Ansiedelung auf römischem Boden 
und Einstellung in das römische Heer mit römischem Wesen zu 
verschmelzen. Selbst in den Führerstellen finden sich Germanen. 
Gratian (375—383) erhob unter dem Einfluß des Mailänder 
Bischofs Ambrosius das Khristentum zur alleinigen Staatsreligion. 
Zu seiner Zeit fand der Einfall der Hunnen in gotisches Gebiet 
statt. 
Unter Theodosius des Großen (379—395) Söhnen erfolgte 
die Teilung des Reichs in eine Ost- und Westhälfte, auf die die 
diocletianische Neuordnung der Regierung schon längst hingearbeitet 
hatte. Arcadius regierte den Osten (Hauptstadt Konstantinopel), 
Honorius den Westen (Hauptstadt Ravenna). 
Das Ostreich, auch byzantinisches genannt, hatte noch einen 
1000jährigen Bestand, während das Westreich allmählich dem An¬ 
sturm der Germanenstämme erlag. 
In seiner besten Zeit stellt sich uns der römische Staat als 
eine kraftvolle Monarchie dar, deren absoluter Herrscher mit Hilfe 
einer ausgedehnten Beamtenschaft eine straffe Militärregierung 
misübte. 
Wie die Griechen in Kunst und Philosophie, so wurden die 
Römer durch ihr großartig ausgebildetes, von ungemein folgerichtiger 
Kraft zeugendes Rechtswesen die Lehrer und Vorbildner anderer 
Nationen, auch der deutschen. Römisches Recht, namentlich das 
Bürgerliche, hat unsere Rechtsprechung vom 14. Jahrh, ab be¬ 
ginnend bis in unsere Tage hinein beherrscht. 
Ausgezeichnet eingerichtet war das römische Heerwesen sowohl 
mit Bezug auf innere Gliederung als auch auf die Taktik; seit 
den punifchen Kriegen bestand auch eine Kriegsflotte. Es gab kein 
stehendes Heer, sondern eine Miliz aller kriegstüchtigen Bürger; 
erst später bildete sich ein solches aus Angehörigen der verschiedensten 
Nationen. 
Vorbildlich geworden sind die römischen Nützlichkeitsbauten, die
	        
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