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aus, denen die besonderen Volks rechte erhalten bleiben. Über
diesen steht für alle Unterthanen das Reichsrecht, entstanden aus
Reichsverordnungen oder Kapitularien. Dieselben werden beraten
auf einer alljährlich im Frühjahr zusammentretenden Reichsver¬
sammlung (seit Pippin Maifeld statt des alten Märzfeldes) der
Beamten und Großen des Reiches.
Die Einteilung in Gaue oder Grafschaftsbezirke
wird allgemein durchgeführt. An den Grenzen des Reiches werden
zum Schutze gegen die Feinde mehrere Grafschaften zu einer Mark
unter einem Markgrafen vereinigt. Es entstehen die britannische,
die spanische, die dänische, die sächsische, die sorbische (später Mark
Meißen), die avarische oder pannonische, die frianlsche Mark. Mehrere
Gaue bildeu die Diöeese des Bischofs.
Zur Beaufsichtigung der Beamten wird eine Reichsinspektion
eingerichtet: Die Königsboten (missi dominici) — in jedem
Jnspektionsbezirk ein Geistlicher und ein Laie — führen die Ober¬
aufsicht über die geistlichen und weltlichen Beamten, prüfen die
Thätigkeit der Bischöse, Äbte, Grafen it. s. w., nehmen auch Beschwerden
der Unterthanen gegen dieselben an.
Die Heeresverfassung ruht auf deu früheren Grundlagen.
Alle Freien sind unter Anführung des Grafen zum Heerbann
verpflichtet. Die Häufigkeit und lange Dauer der Kriege drückt aber
die unbemittelten Freien, die sich dadurch dem Kriegsdienst entziehen,
daß sie ihr Gut einem mächtigen weltlichen oder geistlichen Herrn
übertragen und es vou diesem als Lehen znrückempfangen. Es
schwindet der Stand der unabhängigen kleinen Grund¬
besitzer, und das Benefizialwefeu und die Vasallitäts-
Verhältnisse nehmen überhand.
Auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung wird es als
eine drückende Last empfunden, daß der Graf die Dingpflichtigen,
das find alle Freien seines Bezirkes, zu den sogenannten gebotenen
Gerichten beliebig oft zn den Malstätten entbieten kann. Karl ver¬
ordnet, daß nicht mehr alle Freien, sondern nur die sieben Rachin-
bürgen, welche vou nun an obinen oder Schöffen heißen, er¬
scheinen sollen. Vor dem ordentlichen Gericht (dem Echteding),
dos jährlich dreimal stattfindet, müssen wie früher alle Freien erscheinen.
Nur im ordentlichen Gericht wird über Leben, Freiheit und Grund¬
besitz des freien Mannes entschieden.
2) Kulturpflege.
Das Hofleben wird Mittelpunkt der Bildung. Karl hat keine
feste Residenz, er weilt abwechselnd auf seinen Pfalzen, am liebsten
in Aachen, Ingelheim und Nymwegen. Seine Helfer in
feiner Kulturarbeit sind der Angelsachse Alkuin, der Longobarde
Paulus Diakonus, sein Biograph Einhard, Angilbert,