Full text: Quellenlesebuch zur Geschichte der Provinz Hannover

3. Die Sachsen werden Christen. 
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C. Das Kapitular von Paderborn. 782. 
Ans: Sickel, Urkunden der Karolinger. 2 Tle. Wien 1867. 
1. Es sollen alle Kirchen Christi, die in Sachsen gebaut und 
Gott geweiht sind, größere und ausgezeichnetere Ehre haben, als die 
Heiligtümer der Götzen sie genossen haben. 
2. Wenn jemand seine Zuflucht in die Kirche nimmt, so soll 
niemand ihn mit Gewalt daraus vertreiben; sondern er möge Frieden 
haben, bis er der Gerichtsbarkeit sich stellen kann. Und wegen der 
Ehre Gottes und der Verehrung der Heiligen dieser Kirche möge er 
ungeschüdigt sein an Leib und Leben. 
3. Wenn jemand mit Gewalt in eine Kirche eindringt und in 
ihr mit Gewalt sich etwas aneignet oder die Kirche durch Feuer ver¬ 
nichtet, so soll er es mit dem Leben büßen. 
4. Wenn jemand die heiligen vierzehntägigen Fasten aus Gering¬ 
schätzung des christlichen Glaubens versäumt und Fleisch ißt, soll er 
es mit dem Leben büßen. Jedoch soll der Priester darüber urteilen, 
ob ihn nicht etwa die Not dazu zwang, Fleisch zu essen. 
5. Wenn jemand einen Bischos, Presbyter oder Diakonus tötet, 
soll er mit Enthauptung bestraft werden. 
6. Wenn jemand, vom Teufel betrogen, nach der Heiden Sitte 
glauben sollte, ein Mann oder Weib sei behext, und deswegen sie 
verbrennt, der soll es mit dem Leben büßen. 
7. Wenn einer den Körper des Toten nach heidnischer Sitte 
verbrennt, und so die Knochen zu Asche verwandelt, der soll es mit 
dem Leben büßen. 
8. Wenn jemand im Volke der Sachsen etwa ungetauft sich 
verbergen will und es verschmäht, zur Taufe zu kommen, in der 
Absicht, Heide zu bleiben, soll er mit dem Tode bestraft werden. 
9. Wer einen Menschen dem Teufel opfert und ihn nach 
heidnischem Brauche den Dämonen zum Opfer darbringt, soll mit 
dem Tode bestraft werden. 
10. Wenn jemand mit Heiden einen Bund gegen Christen ein¬ 
geht oder mit jenen in Feindschaft gegen die Christen verharren will, 
soll er es mit dem Leben büßen. 
11. Wer der Untreue gegen den König überführt wird, der 
soll des Todes schuldig sein. 
12. Wer die Tochter seines Herrn raubt, soll des Todes 
schuldig sein. 
13. Wer seinen Herrn oder seine Herrin tötet, soll in gleicher 
Weise bestraft werden. 
14. Wenn einer aber nach heimlicher Begehung dieses todes- 
würdigen Verbrechens freiwillig zum Priester seine Zuflucht nimmt,
	        
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