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Anton, der Bruder Friedrich Augusts, der 71 jährig zur Re¬
gierung kam, nahm nach dem Aufstand des Jahres 1830 seinen
Neffen Friedrich August zum Mitregenten an und versprach,
die Wünsche des Volkes zu erfüllen. Am 4. September 1831
wurde unter Glockengeläut und Kanonendonner das neue
Staatsgrundgesetz verkündigt. Seine wichtigsten Bestim¬
mungen sind folgende: An der Spitze des Staates steht der König,
dessen Würde nach dem Rechte der Erstgeburt erblich ist. Er er¬
hält eine jährliche Zivilliste und verzichtet auf die Einnahmen
aus den Gütern, Forsten und Bergwerken; er ist unverantwort¬
lich und unverletzlich. Als oberste Ratgeber beruft er die M i u i st e r.
Es gibt sechs Ministerien: für das Innere, die auswärtigen An¬
gelegenheiten, Finanzen, Rechtspflege, Kultus und öffentlichen
Unterricht und Krieg. Die Stände zerfallen in zwei Kammern.
Zur ersten gehören die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses,
einige Rittergutsbesitzer, die Oberbürgermeister der großen Städte,
der Rektor der Universität, Vertreter der Kirche uud weitere vom
König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. Die zweite Kammer
setzt sich aus den vom Volke gewählten Abgeordneten zusammen.
Deshalb ist das Land in Wahlkreise einzuteilen (seit 1908: 91).
Der Landtag tritt aller zwei Jahre zur Bewilligung des Staats¬
haushalts und Beratung neuer Gesetze zusammen. Ohne seine
Zustimmung kann der König kein Gesetz erlassen. Den Untertanen
wird freie Berufsausübung (Gewerbefreiheit und Freizügigkeit),
Gewissensfreiheit, Gleichheit vor den Gesetzen und Schutz durch
die Gesetze zugesichert.
Eiu freudiges Gefühl der Erleichterung erfüllte alle redlichen
Glieder des Volkes, als mit der neuen Verfassung eine neue Zeit
anbrach. Viele Jahre hindurch wurde der 4. September als be¬
sonderer Festtag gefeiert. — In den auf 1831 folgenden Jahren
schloß sich an das neue Staatsgrundgesetz eine weitere umfangreiche
Gesetzgebung an. 1832 erhielten die Städte durch eine neue
Ordnung, die dem preußischen Muster nachgebildet war, die S e l b st-
verwaltuug, wozu 1838 auch eine neue Landgemeindeordnung
kam. Der Städteordnung folgte noch im Jahre 1832 die B a n e r n -
befreinng, die Aufhebung aller Fronen und Abschaffung der
noch bestehenden Erbuntertänigkeit. Die Gutsherren wurden durch
eiue Geldsumme für die Frondienste entschädigt, und weil diese
den Bauern meist nicht zur Verfügung stand, schoß ihnen der
Staat das Geld durch Gründung von La n d r e n t e n b a n k e n vor,