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ober ber Mehrzahl ber Staaten für notwenbig erkannte Verfassungs-
änberuug nicht so leicht zu Fall gebracht werben.
Zur Vorberatung ber an ben Bnnbesrat gelangenben Ange¬
legenheiten unb zur Erlebiguug verschiebener Verwaltungsgeschäfte
wirb aus ben Mitgliebern je ein Ausschuß gebilbet: 1. für
bas Lanbheer unb bie Festungen, 2. für bas Seewesen, 3. für
bas Zoll- unb Steuerwesen, 4. für Hanbel unb Verkehr, 5. für
Eisenbahnen, Post unb Telegraphie, 6. für bas Justizwesen, 7. für
bas Rechnungswesen. Die Mitglieber für bie beiben erstgenannten er¬
nennt ber Kaiser; ein Mitglieb für ben Ausschuß für bas Heer¬
wesen bars jeboch Bayern bestimmen, unb Sachsen unb Württem¬
berg müssen in biejem Ausschuß ebenfalls vertreten fein. Die
übrigen Ausschüsse bilbet ber Buubesrat bitrch eigene Wahl. Ein
achter besonberer Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten tritt
nur in Ausnahmefällen zusammen.
Zur Mitwirkung bei Ausübung ber Reichsgewalt ist ber
Reichstag berufen; ihm steht auch bas Recht zu, alle bie Reichs¬
verwaltung betreffenben Maßnahmen zu prüfen. Er ist bie na¬
tionale Volksvertretung unb geht aus allgemeinen, gleichen, bireften
und geheimen Wahlen hervor. In bem ersten konstitnierenben
Reichstag bes Norbbeutfchen Bnnbes begegnete bas allgemeine
uub gleiche Wahlrecht großem Wiberspruch; aber Bismarck,
von praktischen Erwägungen ausgeheub, tat bamals mit ihm einen
kühnen Schritt unb glaubte unter Abweisung aller «Bebenken nament¬
lich ben nationalen Sinn der Deutschen zu stärken. Allerbings
forberte er öffentliche Stimmabgabe; aber ber Reichstag beschloß
bie geheime Abstimmung, unb bie Regierungen fügten sich. Der
Reichstag besteht aus 397 Abgeorbueten uub wirb noch nach bet¬
reiben Bevölkerungszahl gewählt, bie ben Wahlen zum kon-
stituierenben Reichstag von 1867 zugrunbe lag. Danach sollte
bnrchfchnittlich auf je 100 000 Einwohner ein Abgeorbneter ge¬
wählt werben, unb ba 1871 bas Reich 39 700 000 Einwohner
zählte, ergab sich bie Zahl von 397, bie auch bis jetzt beibehalten
worben ist, ba ein Reichsgesetz über eine anberweitige Abgrenzung
ber Wahlkreise nicht zustanbe gekommen ist, obwohl bie Bevölke¬
rung Deutschland von runb 40 Millionen auf über 65 Millionen
gestiegen ist. Wahlberechtigt ist jeber Reichsaugehörige, ber bas
25. Lebensjahr erfüllt hat. Jeber Wahlberechtigte ist auch wählbar,
sofern er bie Reichsangehörigkeit minbestens ein Jahr besitzt. Die
Wahl erfolgt feit 1888 auf 5 Jahre. Die Abgeorbneten erhalten