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t)) Staatsrechtliche Be st immun gen:
1. Der Kaiser soll nur mit Einwilligung des Reichstages
(240 Stimmen in 3 Kurien) über Krieg und Frieden, Gesetz¬
gebung, Steuern, Bündnisse rc. bestimmen können.
2. Den Reichsständen wird die volle Landeshoheit zugestanden
und das Recht der Bnndesschließung auch mit dem Ausland
außer gegen Kaiser und Reich. — Vernichtung der kaiser¬
lichen Gewalt und Auflösung der Reichseinheit.
Die Schweiz uud die Niederlande werden für unabhängig
erklärt.
2. Kirchliche Angelegenheiten.
1. Bestätigung des Passaner Vertrages und des Augs¬
burger Religionsfriedens; auch die Reformierten erhalten
Religionsfreiheit.
2. Aufhebung des Restitutionsedikts durch Festsetzung de*
Normaljahres 1624: Katholiken und Evangelische bleiben im
Besitz der geistlichen Stifter und Güter, die sie am 1. Januar 1624
inne gehabt.
Das jus reformandi, das ist die Befugnis, den Untertanen,
die durch das Normaljahr keine freie Religionsübnng zugesichert
erhalten haben, die Religion vorzuschreiben, bleibt den Landesherren.
Frankreich und Schweden übernehmen die Bürgschaft für die
Durchführung der Friedensbestimmungen.l)
3. Folgen des Dreißigjährigen Krieges.
Durch die entsetzlichen Verwüstungen des Krieges ist der
Wohlstand Deutschlands vernichtet, mehr als die Hälfte der
Bevölkerung ist untergegangen (von 18 Millionen sind 7 Millionen
übrig geblieben), die Sitten sind verwildert, der Aberglaube herrscht
(Hexenprozesse). Unsicherheit des Lebens und Besitzes. Münz-
Verschlechterung (Herstellung aus Silber mit Kupfer, dann aus ver¬
silbertem Kupfer, schließlich aus Kupfer allein). Das blühende Kuust-
gewerbe ist zerstört, Deutschland vom Weltverkehr ausgeschlossen.
Das nationale Bewußtsein schwindet, Frankreich gewinnt einen über¬
wiegenden Einstuß, die Folge davon Sprachmengerei, fremdländische
Sitten und geschmacklose ausländische Kleidung („ä la mode“).
Deutschland hat seine einflußreiche Stellung in Europa ver¬
loren, es ist nach außen ohnmächtig, ein Opfer der Eroberungssucht
der Franzosen vom Oberrhein aus und der Schweden von
der Oder- und Wesermündung aus.
„Der Dreißigjährige Krieg ist des Reiches
Untergang, Brandenburgs Aufgang."
*) Der Westfälische Friede ist das fünfte wichtige Neichsgrundgesetz: 1235 der
Mainzer Landfriede, 1338 der Kurverein zu Nense, 1356 die Goldene Bulle, 1495 der
Ewige Landfriede auf dem Reichstage zu Worms.
Heinze, Geschichte. 10