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Dos Gerichtswesen: .. m
a) Das Volksgericht wurde an den uralten Malstatten unter Vor -
sitz des Grafen und unter Beisein des Eentenars unb aller
Freien abgehalten. Der Bellagte hatte seine Uuschnlb zu beweisen, teils
selbst, teils burch Eibeshelfer ober bitrch Drbalc (Gottesurteile:
Feuer- unb Wasserprobe, Zweikampf u. a.). Das Urteil fanb ein ge¬
wählter Ausschuß von 7 Mitgliebern, bie Rachitnburgen; es würbe von
ber ©cmeinbe angenommen (Vollbort) ober abgelehnt (Urteilsschelte).
Der Verurteilte wurde am Leben, an der Freiheit und am Eigentum
gestraft. Tobesstrasen waren selten. Nach betn Staube ber Geschäbigten
mtb nach ber Größe bes Verbrechens richtete sich bas Wergelb (Ver¬
gütung an Gelb unb Vieh). Das W e r g e l b diente als Maßstab
persönlicher Würdigung bei ben Deutschen.
b) Das Köuigsgericht würbe auf ben Köuigspfalzen abgehalten unter
Beisitz ber Hofbeamteu unb Großen; es cutschieb über bas Leben bes
Freigeborenen unb über Klagen gegen Beamte.
Aufzeichnung ber Stammesrechte: bas salische Recht (lex salica), bas
ripuarische Recht (lex ripuaria), lex Alamannorum u. s. w.
Das Heerwesen. Zum Heeresbienst waren alle waffenfähigen Freien verpflichtet Das
Aufgebot bes Heeres (ber Heerbann) ging vom Könige aus. Am
1. März jebes Jahres hielt ber König Heerschau, bei welcher Gelegen¬
heit er Mitteilungen an bas unter Waffen stehenbe Volk machte. Audi
benutzte er diese Zusammenkünfte, um mit ben Großen bes Reiches
Gesetze unb attberes, was von Wichtigkeit für ben Staat war, zu be¬
schließen unb vom Volke genehmigen zu lassen. So entwickelten sich aus
ben Märzfeldern bie Reichstage, an betten balb auch bie hohen
Geistlichen teilnahmen.
Die Kirche war eine Staatskirche unb als solche ber Hoheit des Laubesherrn, bes
Königs, unterstellt. Dieser hatte schließlich bie Bischöfe allein zu ernennen.
Bei Hanbhabung ber Kirchenzucht unterstützte ber König bie Kirche, er
schenkte ihr große Reichsgüter unb mancherlei Freiheiten.
A. Das Frankcnreich unter den Merowingern. 481—751.
1. Chlodwig, der Gründer des Frankenreichs.
481—511.
Das aus germanischen und romanischen Elementen er¬
wachsene Frankenreich überdauert alle übrigen Reiche der
Völkerwanderung. Aus ihm entwickelt sich die selbständige
Geschichte des deutschen Volkes. Die Scheidung der Franken
in salische, ripuarische und Oberfranken und deren Wohnsitze
siehe S. 61.
Bei den salischen Franken herrscht die Dynastie der
Merowinger, bereit Stammvater Merowäus ist. DeS
Merowäus Sohn Childerich wird wegen seiner willkürlichen
Regierung von den Franken vertrieben und flieht zu dem
Thüringerkcmig Bas 1 nus. Zurückgerufen in sein Reich,
folgt ihm des Basinus treulose Gemahlin Basina, mit der
er sich vermählt. Der Sohn dieser Ehe ist Chlodwig,
der Gründer des vereinigten Frankenreiches.
486 Schlacht bei Soissons: Chlodwig besiegt den römischen Statthalter
Syägrius und erwirbt den Rest ber römischen Herrschaft
zwischen Somme unb Loire in Gallien.