Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht

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Die zwölf Artikel der Bauern vom März 1525. 
haben sich die Hölzer alle allein zugeeignet, und wenn der arme Mann etwas bedarf, muß 
er's ums doppelte Geld kaufen. Unsere Meinung ist, was für Hölzer Geistliche oder Welt¬ 
liche, die sie immer haben, nicht erkauft haben, die sollen einer ganzen Gemeinde wieder 
anheimfallen. Und einem jeglichen aus der Gemeinde soll ziemlicherweise frei sein, daraus seine 
Notdurft umsonst ins Haus zu nehmen, auch zum Zimmern, doch mit Wisfen derer, die von 
der Gemeinde dazu erwählt worden, wodurch die Ausreutuug des Holzes verhütet werden wird. 
Zum sechsten ist unsere harte Beschwerung der Dienste halb, die von Tag zu Tag 
gemehret werden und täglich zunehmen. Wir begehren, daß man darein ein ziemlich 
Einsehen tue und uns dermaßen nicht so hart beschwere, sondern uns gnädig hierin ansehe, 
wie unsere Eltern gedient haben, allein nach Laut des Wortes Gottes. 
Zum siebenten wollen wir Hinfür uns von einer Herrschaft nicht weiter beschweren 
lassen, sondern wie es eine Herrschaft ziemlicherweise einem verleiht, also soll er es besitzen, 
laut der Bereinigung des Herrn und der Bauern. Der Herr soll ihn nicht weiter zwingen 
und dringen, nicht mehr Dienste noch anderes von ihm umsonst begehren, damit der Bauer 
solch Gut unbeschwert, also geruhlich brauchen und genießen möge; wenn aber des Herrn 
Dienst vonnöten wäre, soll ihm der Bauer willig und gehorsam vor andern sein, doch zu 
Stund und Zeit, da es den Bauern nicht zum Nachteil diene, und soll ihm um einen 
ziemlichen Pfennig den Dienst tun. 
Zum achten sind wir beschwert, und derer sind viele, so Güter innehaben, indem 
diese Güter die Gült (Zins) nicht ertragen können, und die Bauern das Ihrige darauf 
einbüßen und verderben. Wir begehren, daß die Herrschaft diese Güter ehrbare Leute 
besichtigen lasse und nach der Billigkeit eine Gült bestimme, damit der Bauer seine Arbeit 
nicht umsonst tue; denn ein jeglicher Tagwerker ist seines Lohnes würdig. 
Zum neunten sind wir beschwert der großen Frevel halb, indem man stets neue 
Ansätze macht, nicht daß man uns straft nach Gestalt der Sache, sondern zuzeiten aus 
großem Neid und zuzeiten aus großer parteilicher Begünstigung anderer. Unsere Meinung 
ist, uns nach alter, geschriebener Straf zu strafen, je nachdem die Sache gehandelt ist, 
und nicht parteiisch. 
Zum zehnten sind wir beschwert, daß etliche sich haben zugeeignet Wiesen und 
Äcker, die doch einer Gemeinde zugehören. Selbige werden wir wieder zu unserer Gemeinde 
Handen nehmen, es sei denn die Sache, daß man es redlich erkauft hätte; wenn man es 
aber unbilligerweise erkauft hätte, soll man sich gütlich und brüderlich miteinander ver¬ 
gleichen nach Gestalt der Sache. 
Zum elften wollen wir den Brauch, genannt der Todfall (Besthaupt beim Tode 
eines Hörigen), ganz und gar abgetan haben, nimmer leiden noch gestatten, daß man 
Witwen und Waisen das Ihrige wider Gott und Ehren also schändlich nehmen und sie 
berauben soll, wie es an vielen Orten in mancherlei Gestalt geschehen ist. Von dem, 
was sie beschützen und beschirmen sollten, haben sie uns geschunden und geschahen, und 
wann sie ein wenig Fug hätten gehabt, hätten sie dies gar genommen. 
Zum zwölften ist unser Beschluß und endliche Meinung: Wenn einer oder mehrere 
der hier gestellten Artikel dem Worte Gottes nicht gemäß wären, so wollen wir, wo uns 
selbige Artikel mit Dem Worte Gottes als unziemlich nachgewiesen werden, davon abstehen, 
sobald man es uns mit Grund der Schrift erklärt. Und ob man uns gleich etliche Artikel 
jetzt schon zuließe, und es befände sich hernach, daß sie unrecht wären, so sollen sie 
von Stund an tot und ab sein, nichts mehr gelten. Desgleichen wenn sich in der 
Schrift mit der Wahrheit mehr Artikel fänden, die wider Gott und dem Nächsten zur 
Beschwernis wären, wollen wir uns diese auch vorzuhalten beschlossen haben, und uns 
in aller christlichen Lehre üben und brauchen, darum wir (Sott den Herrn bitten wollen, der 
uns dasselbige geben kann, und sonst niemand. Der Friede Christi sei mit uns allen.
	        
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