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Der Vertrag von Gastein.
alle zu diesem Herzogtum gehörigen Inseln sowie das auf dem Festlande
gelegene Territorium. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und den Übel¬
ständen ein Ende zu machen, die aus der Lage der iu schleswigschem Gebiet
eingeschlossenen jütländischen Territorien entspringen, tritt Se. Majestät der
König von Dänemark an Ihre Majestäten den König von Preußen und
den Kaiser von Österreich jene jütländischen Besitzungen ab, die im Süden
der südlichen Grenzlinie des Distrikts Ripe gelegen sind, als: die jütländische
Landstrecke Mögeltondern, die Insel Amrum, die jütländischen Teile der
Inseln Föhr, Sylt und Romö usw. Dagegen willigen Ihre Majestäten
der König von Preußen und der Kaiser von Österreich ein, daß ein äqui¬
valenter Teil von Schleswig, der außer der Insel Arrö Gebietsteile begreift,
die dazu dienen, den Zusammenhang des obenerwähnten Distrikts Ripe mit
dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jütland und
Schleswig auf der Seite von Kolding zu verbessern, vom Herzogtum
Schleswig losgetrennt und dem Königreich Dänemark einverleibt werde.
Art. 12. Die Regierungen von Preußen und Österreich werden sich
von den Herzogtümern die Kriegskosten zurückerstatten lassen.
Art. 23. Um mit allen ihren Kräften zur Beruhigung der Gemüter
beizutragen, erklären und versprechen die hohen vertragschließenden Mächte,
daß kein anläßlich der letzten Ereignisse kompromittiertes Individuum, welcher
Klasse und welchem Stande es immer angehöre, wegen seines Verhaltens
oder seiner politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person
oder seinem Eigentum beanstandet werden wird.
148. Der Bertrag von Gastein. 14. August 1865.
Aus: Aegidi und Klauhold, Staatsarchiv. 9. Bd. S. 288.
Ihre Majestäten der König von Preußen und der Kaiser von Österreich haben
sich überzeugt, daß das bisher bestandene Kondominium (Vereinsherrschaft) in den von
Dänemark durch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 abgetretenen Ländern zu
Unzukömmlichkeiten führt, welche gleichzeitig das gute Einvernehmen zwischen Ihren Re¬
gierungen und die Interessen der Herzogtümer gefährden. Ihre Majestäten sind deshalb
zu dem Entschlüsse gelangt, die Ihnen aus dem Artikel 3 des erwähnten Traktates zu¬
fließenden Rechte fortan nicht mehr gemeinsam auszuüben, sondern bis auf weitere Ver¬
einbarung die Ausübung derselben geographisch zu teilen.
Art. 1. Die Ausübung der von den hohen vertragschließenden Teilen durch den
Art. 3 des Wiener Friedenstraktates vom 30. Oktober 1864 gemeinsam erworbenen
Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte an der Gesamtheit
beider Herzogtümer, in bezug auf das Herzogtum Schleswig auf Seine Majestät den König
von Preußen, in bezug auf das Herzogtum Holstein auf Seine Majestät den Kaiser von
Österreich übergehen.
Art. 2. Die hohen Kontrahenten wollen am Bunde die Herstellung einer deutschen
Flotte in Antrag bringen und für dieselbe den Kieler Hafen als Bundeshafen bestimmen.
Bis zur Ausführung der desfallsigen Bundesbeschlüsse benutzen die Kriegsschiffe beider
Mächte diesen Hasen, und wird das Kommando und die Polizei über denselben von