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Blume: Kulturzustände in der Merowingerzeit.
Also bekannte der König den allmächtigen Gott als den Dreieinigen
und ließ sich taufen im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen
Geistes und wurde gesalbt mit dem heiligen Öl unter dem Zeichen des
Kreuzes Christi. Von seinem Gefolge wurden aber mehr als dreitausend
getauft.
8. Kulturzustände in der Merowingerzeit.
Aus E. Blume,1 Quellensätze zur Geschichte unseres Volkes. Cöthen, Schulze. 1883.
1. Bd. (Urzeit, merowmgische und karolingische Zeit).
In der Zeit von der Mitte des 5. bis zur Mitte des 9. Jahrhunderts wurde bei
den deutschen Stämmen das geltende Gewohnheitsrecht nebst königlichen Satzungen in
lateinischer Sprache ausgezeichnet. So entstanden datz Bolksrecht der Salfranken (Lex
Saliea), der ripuarischen Franken (L. Ripuariomm), der Alamannen (L. Alamaiinorum),
der Bayern (L. Bajuvarorum), Burgunder, Langobarden, Friesen usw.
Staatsleben. Auf dem Märzfelde wurden dem Könige nach alter Gewohnheit
vom Bolke Geschenke dargebracht. Der König saß aus dem Königsstuhle, das Heer
umgab ihn. Vor dem Könige stand der Hausmeier und verkündigte an jenem Tage, was
von den Franken beschlossen war.
Annales Laurissenses min. ad a. 750 88. I. p. 116.
Wenn jemand den königlichen Beamten tötet, welcher Gras heißt, so soll er
um 600 Solidi gestraft werden. Wenn ein dem Könige gehöriger Unfreier zu der
Würde emporgestiegen ist, so soll er (der Totschläger) um 300 Solidi gestraft werden.
Lex Rip. LIII, 1 u. 2.
Wenn irgend ein Mann dem Könige untreu ist, soll er’s mit dem Leben büßen,
und alle seine Besitztümer sollen dem Fiskus zugesprochen werden.
Lex Rip. LXIX, 1.
Rechtspflege. Wenn jemand ein Wergeld (Buße) zahlen soll, so kann er
einen gehörnten, sehenden und gesunden Ochsen statt 2 Solidi geben, eine gehörnte,
sehende und gesunde Kuh für 1 Solidus, einen sehenden und gesunden Hengst für 6 Solidi,
eine sehende und gesunde Stute für 3 Solidi, eine gute Brünne (Panzer) für 12 Solidi,
einen Helm mit Spitze für 6 Solidi, gute Beinbergen (Beinschienen) für 6 Solidi, einen
Schild samt Lanze für 2 Solidi. Lex Rip. XXXVI, 11.
Wenn ein Freier dem anderen das Ohr abgehauen hat, so daß dieser nicht hören
kann, so soll er zur Erlegung von 100 Solidi verurteilt werden. Wenn jener das Gehör
nicht verloren hat, so soll er die Buße von 50 Soüdi zahlen. — Wenn er die Hand
abgehauen hat, soll er zu 100 Solidi verurteilt werden. Hängt die verstümmelte Hand
nocd, so büße er mit 50 Solidi. — Wenn ein Freier dem anderen den Daumen abschlägt,
so soll er 50 Solidi schuldig fein. Hängt der verstümmelte Daumen noch, so soll er zu
25 Solidi verurteilt werden. — Und so bei jeder Verstümmelung: wenn das verletzte
Glied noch hängt, so soll er die Hälfte von dem als Buße erlegen, was er hätte büßen
müssen, wenn das Glied abgehauen wäre. Lex Rip. V, 1. 4. 5. 6.
1 Blume ordnet in seinem dreibändigen, bis zum Schluß des Mittelalters reichenden
Werke die „Quellensätze" nach folgenden Gesichtspunkten: 1. Staatsleben (Einteilung und
Verwaltung des Staates, Rechte und Pflichten der Fürsten und Stände, Rechtspflege,
Heerwesen, Staatshaushalt). 2. Geselllchaktliches Leben (Gesellschaftsklassen, Familie,
Lebensweise). 3. Religiöses Leben. 4. Geistiges Leben. 5. Wirtschaftliches Leben (Acker¬
bau, Viehzucht, Bergbau, Handwerk, Handel. Münzwesen, Verkehr).