Rahewin: Der Reichstag zu Roncaglia. 1158.
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die Ehre des Reiches und den Erfolg unserer glücklichen Heerfahrt ver¬
minderten. Nachdem wir also mit Bischöfen, Herzogen, Markgrafen und
Grafen, zugleich auch mit Pfalzgrafen, Richtern und anderen Großen Rat
gepflogen, verordnen wir durch dieses Edikt und Gesetz, das mit Gottes Hilfe
allzeit gelten soll, folgendes:
§ l. Niemand soll gestattet sein, sein ganzes Lehen oder einen Teil desselben zu
verkaufen oder zu verpfänden oder auf irgend eine Weise zu veräußern oder um seines
Seelenbeils willen der Kirche zu vermachen ohne Erlaubnis des Lehnsherrn, dem das
Lehen gehört. Kaiser Lothar verkündete (1136) ein solches Gesetz nur, um für die Zu¬
kunft zu verhüten, daß solches geschehe; wir aber, bedacht auf den größeren Vorteil des
Reiches, kassieren nicht allein derartige in Zukunft erfolgende, sondern auch die schon
früher erfolgten unerlaubten Veräußerungen durch gegenwärtige Verordnung und erklären
sie für ungültig; ungehindert durch irgend eine Verjährung, soll der Käufer, der im
guten Glauben handelte, betreffs des Kaufpreises gegenüber dem zuständigen Verkäufer
das Recht der Klage haben. Um außerdem den listigen Umtrieben gewisser Leute zu
begegnen, welche nach Empfang des Kaufpreises unter dem Scheine der Investitur, welche,
wie sie sagen, ihnen zukomme, die Lehen verkaufen und auf andere übertragen, so ver¬
bieten wir auf alle Weise, daß solche und ähnliche Ränke weiterhin zur Hintergehung
dieser unserer Verordnung ausgesonnen werden, indem wir durch die Vollgewalt unserer
Macht bestimmen, daß Verkäufer und Käufer, welche nachgewiesenermaßen einen solchen
unerlaubten Handel geschlossen haben, das Lehen verlieren und dieses frei an den Herrn
zurückfallen soll; den Notar aber, der wissentlich darüber eine Urkunde ausgefertigt hat,
soll außer dem Verlust seines Amtes zur Schmach noch Verlust der Hand treffen.
§ 2. Wenn weiter ein Lehnsmann, der älter ist als vierzehn Jahr, aus Sorg¬
losigkeit oder durch seine eigene Fahrlässigkeit Jahr und Tag anstehen läßt, die Investitur
mit dem Lehen von dem ersten Herrn zu erbitten, so soll er nach Ablauf dieses Zeit¬
raums das Lehen verlieren, und dasselbe soll an seinen Herrn zurückfallen.
§ 3. Ausdrücklich verordnen wir auch, sowohl für Italien als für Alamannien,
daß derjenige, welcher, nach öffentlicher Ankündigung einer Heerfahrt von seinem Herrn
zu dieser Heerfahrt aufgeboten, rechtzeitig zu kommen versäumt oder eine andere für den
Herrn annehmbare Person an seiner Statt zu senden unterläßt oder die Hälfte vom
Jahresertrag des Lehnsgutes dem Herrn nicht entrichtet, das Lehen, welches er von einem
Bischof oder von einem anderen Herrn hat, verlieren und daß der Lehnsherr völlige
Freiheit haben soll, es zu seinem Nutzen einzuziehen.
§ 4. Ferner soll Herzogtum, Markgrafschaft, Grafschaft in Zukunft nicht geteilt
werden; ein anderes Lehen aber soll, wenn die Teilnehmer es wollen, geteilt werden, so
daß alle, welche einen Teil des schon geteilten oder noch zu teilenden Lehens besitzen,
dem Herrn den Treueid leisten; jedoch soll der Vasall nicht gezwungen werden, mehrere
Herren zu haben, noch soll der Herr das Lehen ohne Genehmigung der Vasallen einem
anderen übertragen; weiter soll, wenn der Sohn eines Vasallen den Herrn beleidigt, der
Vater auf Forderung des Herrn den Sohn vorführen, um dem Herrn Genugtuung zu
leisten, oder den Sohn von sich abscheiden; andernfalls soll er seines Lehens verlustig
gehen. Wenn aber der Vater ihn vorführen will, daß er Genugtuung leiste, der Sohn
aber sich weigert, so soll er nach dem Tode des Vaters nicht im Lehen folgen, er habe
denn zuvor dem Herrn Genugtuung geleistet, und gleicherweise soll der Vasall für alle
seine Hausgenossen tun.
§ 5. Auch befehlen wir: wenn ein Vasall einen anderen Vasallen vom Lehen hat
und der Vasall des Vasallen den Herrn seines Herrn beleidigt hat, so soll er, außer