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kreise vom^Magistrat und Bürgervorstehern gewählt. Der Ober-
prasident eröffnet nnb schließt den Provinziallandtag und vermittelt
alle Verhandlungen zwischen diesem und den Staatsbehörden. Die
Sitzungen des Landtags sind öffentlich nnd finden im Ständehause zu
Hannover statt. — Zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse
erwählt der Landtag den Provinzialansschnß, der aus einem Vorsitzenden
und sieben bis dreizehn Mitgliedern besteht, auf sechs Jahre gewühlt
wird und die dauernde Verwaltung der Provinzialangelegenheiten
oejorgt. — Die zur Verwaltung erforderlichen Beamten sind Provinzial¬
beamte und als solche unmittelbare Staatsbeamte. Der Landesdirektor
und zwei Schatzräte sind die obersten Provinzialbeamten. Sie bilden
das Landesdrrektorinm. Der Landesdirektor muß vom Könige bestätigt
werden. Ihm zur Seite stehen mehrere Räte, insbesondere solche für
~8au= unb Forstsachen. Besonders erwählte Kommissionen leiten un¬
mittelbar die Verwaltung der einzelnen provinziellen Anstalten und
Einrichtungen. Die Aufsicht über die gesamte Provinzialverwaltnna
fuhrt der Oberpräsident, in höherer Stelle der Minister des Innern.
37. Das Kirchenwrlen ist unsrer Provinz.
cn L ®ie, Gesamtheit der evangelisch-lutherischen Christen in unsrer
^rovrnz fuhrt den Namen „Hannoversche Landeskirche". Sie hat als
oberste Behörde das Landeskonsistorium zu Hannover. Es besteht aus
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, welche teils Rechts¬
gelehrte, teils Geistliche sind. Diese Behörde hat über bas Bekenntnis
und dre Lehre der Kirche, über Seelsorge, Kircheuzucht und Gottes-
breust zu wachen. Sie prüft die Geistlichen, setzt sie in ihr Amt und
beaufsichtigt sie. Das Landeskonsistorium ist dem Kultusminister der¬
art untergeordnet, daß dieser wohl die Beschlüsse des Konsistoriums
aufhalten, aber keine die Landeskirche angehende Verfügung ohne
Wissen und Willen desselben erlassen kann. Unter dem Landeskon¬
sistorium stehen die Konsistorien zn Hannover, Stade und Anrich.
Die frühern Provinzialkonsistorien sind in diesen dreien aufgegangen.
Das hannoversche Konsistorium umfaßt die Bezirke Hannover, Hildes¬
heim, Osnabrück und einen Teil von Lüneburg, das zu Stade die alten
Herzogtümer Bremen und Verden, einen Teil von Lüneburg und das
Land Hadeln. Das Auricher Konsistorium besteht für die lutherischen
Gemeinden Ostfrieslands und alle reformierten Gemeinden unsrer
Provinz. Jeder Konsistorialbezirk hat mehrere Generalsnperintenden-
turen; diese zerfallen wieder in Inspektionen, denen ein Super¬
intendent vorgesetzt ist. Die Inspektionen bestehen ans einer Anzahl
-von Parochien oder Kirchengemeinden. Eine ähnliche Verfassung hat
auch die reformierte Kirche Hannovers.
2. Die Kirchengemeinde wühlt aus ihrer Mitte den Kircheu-
vorstand; er verwaltet unter Leitung des Geistlichen das Vermögen