Full text: Zeugnisse zum deutschen Aufstieg

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kreise vom^Magistrat und Bürgervorstehern gewählt. Der Ober- 
prasident eröffnet nnb schließt den Provinziallandtag und vermittelt 
alle Verhandlungen zwischen diesem und den Staatsbehörden. Die 
Sitzungen des Landtags sind öffentlich nnd finden im Ständehause zu 
Hannover statt. — Zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse 
erwählt der Landtag den Provinzialansschnß, der aus einem Vorsitzenden 
und sieben bis dreizehn Mitgliedern besteht, auf sechs Jahre gewühlt 
wird und die dauernde Verwaltung der Provinzialangelegenheiten 
oejorgt. — Die zur Verwaltung erforderlichen Beamten sind Provinzial¬ 
beamte und als solche unmittelbare Staatsbeamte. Der Landesdirektor 
und zwei Schatzräte sind die obersten Provinzialbeamten. Sie bilden 
das Landesdrrektorinm. Der Landesdirektor muß vom Könige bestätigt 
werden. Ihm zur Seite stehen mehrere Räte, insbesondere solche für 
~8au= unb Forstsachen. Besonders erwählte Kommissionen leiten un¬ 
mittelbar die Verwaltung der einzelnen provinziellen Anstalten und 
Einrichtungen. Die Aufsicht über die gesamte Provinzialverwaltnna 
fuhrt der Oberpräsident, in höherer Stelle der Minister des Innern. 
37. Das Kirchenwrlen ist unsrer Provinz. 
cn L ®ie, Gesamtheit der evangelisch-lutherischen Christen in unsrer 
^rovrnz fuhrt den Namen „Hannoversche Landeskirche". Sie hat als 
oberste Behörde das Landeskonsistorium zu Hannover. Es besteht aus 
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, welche teils Rechts¬ 
gelehrte, teils Geistliche sind. Diese Behörde hat über bas Bekenntnis 
und dre Lehre der Kirche, über Seelsorge, Kircheuzucht und Gottes- 
breust zu wachen. Sie prüft die Geistlichen, setzt sie in ihr Amt und 
beaufsichtigt sie. Das Landeskonsistorium ist dem Kultusminister der¬ 
art untergeordnet, daß dieser wohl die Beschlüsse des Konsistoriums 
aufhalten, aber keine die Landeskirche angehende Verfügung ohne 
Wissen und Willen desselben erlassen kann. Unter dem Landeskon¬ 
sistorium stehen die Konsistorien zn Hannover, Stade und Anrich. 
Die frühern Provinzialkonsistorien sind in diesen dreien aufgegangen. 
Das hannoversche Konsistorium umfaßt die Bezirke Hannover, Hildes¬ 
heim, Osnabrück und einen Teil von Lüneburg, das zu Stade die alten 
Herzogtümer Bremen und Verden, einen Teil von Lüneburg und das 
Land Hadeln. Das Auricher Konsistorium besteht für die lutherischen 
Gemeinden Ostfrieslands und alle reformierten Gemeinden unsrer 
Provinz. Jeder Konsistorialbezirk hat mehrere Generalsnperintenden- 
turen; diese zerfallen wieder in Inspektionen, denen ein Super¬ 
intendent vorgesetzt ist. Die Inspektionen bestehen ans einer Anzahl 
-von Parochien oder Kirchengemeinden. Eine ähnliche Verfassung hat 
auch die reformierte Kirche Hannovers. 
2. Die Kirchengemeinde wühlt aus ihrer Mitte den Kircheu- 
vorstand; er verwaltet unter Leitung des Geistlichen das Vermögen
	        
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