Rom.
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höheren Gemeindebeamten vom Staat bestätigt oder ver¬
worfen.)
X. Yolksvertretnng.
Vertretung im heutigen Sinne gab es im Altertum
nicht. In Rom und Athen, wie in Sparta kamen die orts¬
anwesenden und nicht von Krankheit oder unaufschiebbaren
Geschäften verhinderten Vollbürger in den Volksversammlungen
zu den Beratungen oder zur Beschlufsfassung zusammen.
Tiberius schaffte alle solche Versammlungen ab. Wie bereits
oben angegeben, findet sich die erste Spur einer (land¬
ständischen) Vertretung in Gallien zur Zeit des Honorius.
Ähnliche Landstände kannte das Mittelalter. — Grofse, be¬
völkerte Staaten müssen zum Repräsentanten-Prinzip über¬
gehen, da in ihnen unmöglich alle wahlberechtigten Bürger
in Person Zusammenkommen können. Parlamente. In manchen
Ländern ist das Wahlrecht au eine bestimmte Steuer summe
(Census) und an ein bestimmtes Alter geknüpft: England.
Dreiklassensystem in Preufsen. Öffentliche, geheime Stimm¬
abgabe. Aktives, passives Wahlrecht.
2. Soziale:
a. Die Standesunterschiede beruhen erst auf Herkunft und
Beziehung des Siegers zu den Besiegten, dann auf dem Ver¬
hältnis des hohen, reichen Beamtentums zu den Nichtbeamten,
schliefslich wesentlich auf dem Besitz, so dafs die Grofs-
kapitalisten an Macht und Einflufs zunehmen. Aufhäufung
gewaltiger Reichtümer in wenig Händen bedeutet den Ver¬
fall eines Volkes in politischer, geistiger und sittlicher Be¬
ziehung und ruft schwere politische und soziale Krankheiten
hervor.
ß. Auflösung des italischen Bauernstandes, Rom und Italien
damit von überseeischer Zufuhr abhängig, einer Hungersnot
preisgegeben, sobald ein flottengewaltiger Feind die Küsten
bedroht, militärisch nach und nach wehrlos. Die „Kolonenu
zuletzt an die Scholle gefesselt.
y. Staatsfürsorge.
Kolonieen, Schuldenerleichterung, Getreidespenden.
8. Teilweise Verbesserung der sozialen Lage durch das Kaisertum.
£. Spar- und Pensionskassen beim Heere, gespeist von Bei¬
trägen der betr. Soldaten.
£. Die Natural- von der Geld- und teilweise auch von der
Kreditwirtschaft abgelöst.
ij. Handelsverträge.
Z. B. ein solcher im Jahre 348 zwischen Rom und Kar¬
thago. Polybius (III, 22) setzt ihn irrig ins Jahr 509.