Full text: Belehrungen über wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen

Die neuere soziale Gesetzgebung im d. Reiche. 
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ist, d. h. dez', welcher nicht mehr imstande ist, durch Lohnarbeit 
ein Sechstel seines bisherigen Durchschnittslohnes und ein 
Sechstel des ortsüblichen Tagelohnes zu erwerben. Die Ver¬ 
sicherungspflicht beginnt nach erreichtem 16. Lebensjahr. Be¬ 
rechtigt zum Empfang der Invalidenrente wird man durch 
5jährige, der Altersrente durch 30jährige Beitragsleistung, 
wobei 47 Wochen als ein Beitragsjahr gelten, und die Zeit 
bescheinigter Krankheit und des Kriegsdienstes mitgerechnet 
wird. Für die Übergangszeit wird den Versicherten, welche in 
den ersten 5 Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes er¬ 
werbsunfähig werden, aber mindestens ein Jahr lang Beiträge 
gezahlt haben, die Zeit, welche sie in den letzten 5 Jahren vor 
Geltung des Gesetzes in versicherungspflichtigen Betrieben ge¬ 
arbeitet haben, auf die Wartezeit angerechnet; desgleichen 
werden für die Altersrente denen, welche nach Geltung des 
Gesetzes älter als 40 Jahre und in den drei voraufgegangenen 
Jahren wenigstens drei Beitragsjahre in Betrieben obengenannter 
Art beschäftigt gewesen sind, ihre über 40 hinausgehenden 
Lebensjahre zur Wartezeit geschlagen. Arbeitgeber und Arbeit¬ 
nehmer zahlen je die Hälfte der Versicherungsbeiträge (von 
denen die Verwaltungskosten, die Einzahlungen in den Reserve¬ 
fonds und Rentenanteile gedeckt werden). Zu jeder Rente zahlt 
das Reich einen Zuschufs von 50 Mark. Die Versicherungs¬ 
anstalten sind provinziell oder landschaftlich gegliedert: Branden¬ 
burg, Thüringen, Mecklenburg bilden ein jedes eine Einheit. — 
Weibliche Versicherte, welche, wenn sie 5 Beitragsjahre (jede 
zu 47 Wochen) Beiträge gezahlt haben, aber noch nicht zum 
Empfang der Rente berechtigt sind, in die Ehe treten, haben 
Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher von ihnen selbst ge¬ 
zahlten Beiträge, also auf die Hälfte der auf ihren Karten ver¬ 
merkten Gesamtbeiträge. Wiederauszahlung der Hälfte der Bei¬ 
träge, falls mindestens für 5 Beitragsjahre eingezahlt ist, haben 
auch die Witwe und die ehelichen Kinder eines Versicherten 
oder die vaterlosen noch nicht 15 Jahre alten Kinder einer 
versicherten weiblichen Person, wenn diese Versicherungsnehmer 
vor Eintritt in den Rentengenufs gestorben sind, zu beanspruchen. 
— Versuche, durch Privatabkommen zum Schaden der Ver¬ 
sicherten das Gesetz zu umgehen, sind strafbar, ebenso un¬ 
richtiges Verwenden der vorgeschriebenen Marken und Ein¬ 
tragungen oder Vermerke in die Quittungskarten. Die Arbeitgeber 
sind verpflichtet, dieselben in Ordnung zu halten, besonders bei 
der Lohnzahlung die betr. Anzahl Marken einzukleben. 
Wie die Höhe der Löhne, die in 4 Lohnklassen abgestuft 
sind, so ist auch die der Renten verschieden. Die
	        
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