368 16. Kap. Einiges aus d. pr. u. d. d. Verfassungsurkunde.
Beschwerden zu ermöglichen und den Staatsbehörden Gelegenheit
zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fortlaufend zu
unterrichten und mit den letzteren Fühlung zu behalten.
Die staatlichen Bergwerke wünsche Ich bezüglich der Fürsorge
für die Arbeiter zu Musteranstalten entwickelt zu haben, und für
den Privatbergbau erstrebe Ich die Herstellung eines organischen
Verhältnisses Meiner Bergbeamten zu den Betrieben behufs einer
der Stellung der Fabrikinspektionen entsprechenden Aufsicht, wie sie
bis zum Jahre 1865 bestanden hat.
Zur Vorberatung dieser Fragen will ich, dafs der Staatsrat
unter Meinem Vorsitze und unter Zuziehung derjenigen sach¬
kundigen Personen zusammentrete, welche Ich dazu berufen werde.
Die Auswahl der letzteren behalte Ich meiner Bestimmung vor.
Unter den Schwierigkeiten, welche der Ordnung der Arbeiter¬
verhältnisse in dem von mir beabsichtigten Sinne entgegenstehen,
nehmen diejenigen, welche aus der Notwendigkeit der Schonung
der heimischen Industrie in ihrem Wettbewerb mit dem Auslande
sich ergeben, eine hervorragende Stelle ein. Ich habe daher den
Reichskanzler angewiesen, bei den Regierungen der Staaten, deren
Industrie mit der unsrigen den Weltmarkt beherrscht, den Zu¬
sammentritt einer Konferenz anzuregen, um die Herbeiführung
gleichmäfsiger internationaler Regelungen der Grenzen für die An¬
forderungen anzustreben, welche an die Thätigkeit der Arbeiter
gestellt werden dürfen. Der Reichskanzler wird Ihnen Abschrift
Meines an ihn gerichteten Erlasses mitteilen.
Berlin, den 4. Februar 1890. Wilhelm I. R.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten
und für Handel und Gewerbe.
Sechzehntes Kapitel.
Einiges aas der preufsischen und der deutschen
Yerfassungsurkunde.
I.
Aus der „Verfassungsurkunde für den preufsischen Staat“
vom 31. Januar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden1) König von
Preufsen2) u. s. w. u. s. w., thun kund und fügen zu wissen, dafs
1) Von Gottes Gnaden, dei gratia, bedeutet, dafs die königliche
Macht selbständig und ursprünglich ist und nicht auf Übertragung
seitens des Volkes beruht. Dagegen sagt der 25. Artikel der belgischen
Verfassung: ,,Tous les pouvoirs dnianent de la nation“. 2) Bis 1772
lautete der Titel: König in Preufsen.