Full text: Belehrungen über wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen

368 16. Kap. Einiges aus d. pr. u. d. d. Verfassungsurkunde. 
Beschwerden zu ermöglichen und den Staatsbehörden Gelegenheit 
zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fortlaufend zu 
unterrichten und mit den letzteren Fühlung zu behalten. 
Die staatlichen Bergwerke wünsche Ich bezüglich der Fürsorge 
für die Arbeiter zu Musteranstalten entwickelt zu haben, und für 
den Privatbergbau erstrebe Ich die Herstellung eines organischen 
Verhältnisses Meiner Bergbeamten zu den Betrieben behufs einer 
der Stellung der Fabrikinspektionen entsprechenden Aufsicht, wie sie 
bis zum Jahre 1865 bestanden hat. 
Zur Vorberatung dieser Fragen will ich, dafs der Staatsrat 
unter Meinem Vorsitze und unter Zuziehung derjenigen sach¬ 
kundigen Personen zusammentrete, welche Ich dazu berufen werde. 
Die Auswahl der letzteren behalte Ich meiner Bestimmung vor. 
Unter den Schwierigkeiten, welche der Ordnung der Arbeiter¬ 
verhältnisse in dem von mir beabsichtigten Sinne entgegenstehen, 
nehmen diejenigen, welche aus der Notwendigkeit der Schonung 
der heimischen Industrie in ihrem Wettbewerb mit dem Auslande 
sich ergeben, eine hervorragende Stelle ein. Ich habe daher den 
Reichskanzler angewiesen, bei den Regierungen der Staaten, deren 
Industrie mit der unsrigen den Weltmarkt beherrscht, den Zu¬ 
sammentritt einer Konferenz anzuregen, um die Herbeiführung 
gleichmäfsiger internationaler Regelungen der Grenzen für die An¬ 
forderungen anzustreben, welche an die Thätigkeit der Arbeiter 
gestellt werden dürfen. Der Reichskanzler wird Ihnen Abschrift 
Meines an ihn gerichteten Erlasses mitteilen. 
Berlin, den 4. Februar 1890. Wilhelm I. R. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten 
und für Handel und Gewerbe. 
Sechzehntes Kapitel. 
Einiges aas der preufsischen und der deutschen 
Yerfassungsurkunde. 
I. 
Aus der „Verfassungsurkunde für den preufsischen Staat“ 
vom 31. Januar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden1) König von 
Preufsen2) u. s. w. u. s. w., thun kund und fügen zu wissen, dafs 
1) Von Gottes Gnaden, dei gratia, bedeutet, dafs die königliche 
Macht selbständig und ursprünglich ist und nicht auf Übertragung 
seitens des Volkes beruht. Dagegen sagt der 25. Artikel der belgischen 
Verfassung: ,,Tous les pouvoirs dnianent de la nation“. 2) Bis 1772 
lautete der Titel: König in Preufsen.
	        
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