Full text: Brandenburgisch-preußische Geschichte (Teil 4)

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C. Preußen unter Königen 
137. Welche Ursachen führten insbesondere das Unglück von 
1806/7 herbei? 
Da die Armee Zu strenger Subordination erzogen war, so kam alles 
auf die Führer an, welche aber in den wichtigsten Posten schwache Greise 
oder unfähige Männer waren; die Armee hielt man für unüberwindlich 
und keiner Umgestaltung bedürftig, während der napoleonischen Kriegskunst 
gegenüber die Wehrverfassung veraltet war (Sölduertum, die Offizierstellen 
für den Adel, schwerfällige und mangelhafte Ausrüstung). — Gewohut 
nichts ohne Kommando zu thun, setzte das Land dem Feinde keinen Wider¬ 
stand entgegen, und auf die Zuversicht folgte Verzagtheit (Übergabe der 
meisten Festungen). 
138. Die Neuordner des preußischen Staates. 
Bürgerliche: vom Stein (1808 von Nap. geächtet, +1831), Hardenberg. 
Militärische: Scharnhorst (+1813, bei Lützen verwundet), Gueisenau, 
Boyen, Grolman, Klausewitz. 
139. Welchen Charakter hatte die Resorm von 1807—13? 
Dieselbe suchte maßvoll und mit möglichster Schonung des Bestehenden 
den Staat volkstümlich zu erneuern, gab ohne Beschränkung der monarchi¬ 
schen Gewalt den Gemeinden (zunächst den städtischen) die Selbstverwal¬ 
tung wieder und durchbrach friedlich die mittelalterlichen Schranken zwischen 
den Ständen; sie bildete den Militärstaat vollends zum Rechtsstaats aus, 
zu welchem Friedrich d. Gr. den Grund gelegt, und schuf das Söldner¬ 
heer um zu einem Volksheere. 
140. Welche Gesetze regte Stein an? 
Ein Gesetz über den freien Gebrauch des Grundeigentums hob das 
Vorrecht des Adels, allein größere Landgüter zu besitzen, sowie die Erb- 
unterthänigkeit und Leibeigenschaft auf; die Trennung der Ge¬ 
richtsbarkeit von der Verwaltung begründete eine größere bürger¬ 
liche Freiheit; eine neue Städteordnung schuf die Selbstverwaltung der 
Städte, eine Gewerbeordnung hob den Zunft- und Jnnnngszwang 
auf; Einsetzung eines Staatsministeriums und Neubildung von Pro¬ 
vinzen und Regierungsbezirken ordneten die Verwaltung. 
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141. Worin bestand die ausgehobene Erbnnterthänigkeit? 
Der erb- oder gutsuuterthänige Bauer war mit seiner Person an die 
Scholle des Gutes, auf welchem er geboren war, gebunden; feine Kinder 
durften nicht ohne Erlaubnis des Gutsherren in fremde Dienste gehen, 
die Töchter ohne dieselbe nicht heiraten. Der Acker, den der Bauer be¬ 
arbeitete, gehörte ihm nicht als Eigentum, sondern nur zum Nießbrauch,
	        
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