Full text: Im späten Mittelalter (H. 4)

Ankunft in Frankfurt. 
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Ankunft in Frankfurt. — Nun bewegt sich der Warenzug zu¬ 
nächst nach „der stadt gerneyner wage" (Fronwage). Dieselbe 
ist im Rathause — häufig im Kauf- oder in einem waghause — 
untergebracht und muß nicht nur von fremd eingebrachten waren, 
sondern, um allen Betrug beim Kauf in größeren Mengen zu ver¬ 
hindern, überhaupt bei jedem Handelsgeschäfte, bei dem es sich um 
irgendwie bedeutende Quantitäten handelt, gemäß der Rats¬ 
verordnung benutzt werden. — Hier werden mit Hilfe der ge¬ 
schworenen Diener, der „wyger", der Ballenbinder und der Träger 
die waren abgeladen, und der vereidigte Wagemeister, dessen 
Mbhut die wage anvertraut ist, stellt ihr Gewicht genau fest. Er 
erhält dafür die Wagegebühr und ist auch befugt, „von den fremden 
fhurleuthen" ein Wegegeld, die zur Wegebesserung bestimmten 
Deichfelpsennige, zu erheben1). 
Ungefähr drei Tage nach der Ankunft versammelten sich auf 
das Erfordern des Befehlshabers die Kaufleute von Nürnberg in 
dem „Nürnberger Hof" und verglichen sich der Geleitstage z u d e r 
Heimreise aus der Messe2). 
Die Frankfurter Messe. — Die älteste urkundliche Erwähnung 
der Frankfurter Messe fällt in das )ahr ;2^0. Sie ward ursprünglich 
nur e i n m a l im )ahre, nämlich am Ende des Sommers gehalten. 
Vom )ahre ^330 ab durften zwei Messen stattfinden, sie wurden 
durch die Namen alte und neue Messe oder Herbst- und Fastenmesse 
voneinander unterschieden. 
Die die Messe besuchenden Fremden, die „Gäste" oder 
„Kaufleute" kehrten nicht etwa bloß in eigentlichen Herbergen ein, 
sondern es durfte, wie in neuerer Zeit, auch jeder Einwohner sie 
in sein Haus aufnehmen. 
^.as feilhalten der waren fand teils in Kramläden, 
welche in Häusern eingerichtet waren, teils auf der Straße in auf¬ 
geschlagenen Buden statt. Letztere waren teils mit einem Dache 
versehen, teils unbedeckt. Manche derselben bestanden in bloßen 
mischen, andere waren unter den Haustoren aufgestellt, wieder 
andere waren kleine Läden und Fenster, welche man vor den Häusern 
einbrachte und in betreff deren ^96 die beschränkende Verordnung 
erlassen wurde, daß sie nicht mehr als fünfviertel Ellen weit hervor¬ 
stehen dürften und daß der Käufer selbst sich noch innerhalb des 
Hausraumes befinden müsse. 
Von den waren, welche in der Messe umgesetzt wurden, 
scheinen im Mittelalter Tuch, wolle, Leinwand und Pferde die be- 
J) fjevmmm u. ü. 68. — 2) Müller *85.
	        
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