dieses Zeitalter. Die oberrichterliche Gewalt ging damals, wo der
Kaiser nicht mehr im Lande als Richter umherzog, an die Fürsten über.
Das alte Gaugericht wurde meist zu herrschaftlichen Burgen gelegt und
von dem fürstlichen Vogt geleitet, dem Landgericht (Landthing) stand der
Landesherr selbst oder der in der Regel von ihm bestellte Graf oder
Vogt vor. Eine beschränkte Gerichtsbarkeit blieb dem adligen Grund¬
herrn für sein Gebiet. Mit dem gegen Ausgang des Zeitalters ein¬
dringenden römischen Rechte erfuhr die richterliche Gewalt der Fürsten
eine wesentliche Steigerung (s. S. 26). Aus dem Landgericht entwickelte
sich im 16. Jahrhundert das fürstliche Hofgericht als höchstes Gericht
im Lande. Anders stand es mit der Ausbildung der finanziellen
Gewalt. Die Einnahmen der Fürsten setzten sich zusammen aus den
Erträgen der Kammergüter und der nutzbaren Hoheitsrechte (Berg¬
werke, Münze, Zölle, Judenschutz u. a.), ferner aus einer festen, meist
zweimal im Jahre erhobenen Auflage (Bede), deren Wert mit der Ent¬
wicklung der Geldwirtschaft sank. Das Recht, weitere Steuern zu er¬
heben, hatte der Fürst nur für das Gebiet seiner Grundherrschaft. Hohe
Aufwendungen erheischten die steten Fehden, zumal die militärische^Ge-
walt des Fürsten sich zunächst auf die Verpflichtung der Insassen seines
Landes zum Reichsdienst und Schutz des Landes beschränkte. So trieb
die Not den Fürsten zu Veräußerungen von Besitz und Rechten, dann zu
dem Versuche, seine Einnahmequellen durch neue Steuern zu erhöhen.
Damit sah er sich an die halbstaatlichen Gewalten gewiesen, die neben
ihm in dem Territorium bestanden, an die Prälaten, an den Adel, au
die Magistrate der landesfürstlichen, mit freier Verfassung ausgestatteten
Städte.
Die Stände oder die Landschaft. Wie in dem alten Stammes-
herzogtnme Sachsen die Großen sich zu Land- und Hostagen versammel¬
ten, so später in den Territorien der Adel und die Ministerialen. Sie
waren die Berater des Fürsten und wirkten mit bei wichtigen Ent¬
scheidungen, wie bei Abschlüssen von Bündnissen und Landfrieden.
Später wurden auch die Prälaten, d. H. die Leiter angesehener Stifter
und Klöster, sowie die Vertreter der Städte zu diesen beratenden und
beschließenden Versammlungen hinzugezogen. An diese wendete sich der
Fürst, um sich Steuern als gutwillige Hülfe („Bede" d. i. Bitte) be¬
willigen zu lassen. Tie Angegangenen benutzten diese Gelegenheit,
ihre Interessen zu vertreten, sich Rechte (Versammlung^ und Bündnis¬
recht) auszubedingen und vor allem der ihre Macht und Freiheiten
schädigenden Zersplitterung des fürstlichen Territoriums entgegen¬
zutreten. Allmählich erwuchsen die Stände zu einer Gesamtkörperschaft.
Im F ü r st e n t n m e W o l f e n b ü 11 e l traten die vereinigten Stände
der Ritter, Prälaten und Städte erst gegen Ende des 14. Jahrhunderts
auf. Sie wirkten mit bei Hausverträgen, die weiteren Teilungen vor¬
beugen sollten, bei Friedensverhandlungen und der Landesgesetzgebung.
Das wichtigste Recht war das der Bewilligung der Steuern, die zunächst