68 Maximilian I.
und des Kl. röinischen Reiches Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen
Prälaten, Grafen, sperren, Hütern usw. unsere Gnade und alles Gute.
wir haben einen gemeinen Frieden aufgerichtet und geordnet und machen
den in und mit Kraft dieses Briefes: Also daß von Zeit dieser Verkündigung an
niemand, was Würden, Standes oder Wesens der fei, den andern befehden,
bekriegen, berauben, fangen, belagern, noch auch irgend ein Schloß, Städte,
Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler mit gewaltiger Tat freventlich
einnehmen oder mit Brand oder in anderer weife beschädigen soll. Auch soll
niemand solchen Tätern Rat, Hilfe, noch in keiner weise Beistand oder Vorschub
leisten, auch sie wissentlich nicht beherbergen, behausen, speisen oder tränken.
Sondern wer an den andern Anspruch zu haben vermeint, der soll solchen suchen
an den Enden und Gerichten, da die Sache früher oder jetzt in der Ordnung
des Kammergerichts zum Austrag bestimmt ist oder wohin sie künftig gehören
wird. So haben mir alle offene Lehde durch das ganze Reich aufgehoben und
abgetan in und mit Kraft dieses Briefes, ©b jemand, was würden oder Standes
der wäre, wider eins oder mehrere, so vorgemeldet sind, handeln werde, der
soll in unsere und des Hl. Reiches Acht gefallen fein, also daß sein Leib und Gut
jedermann erlaubt sei und daß niemand daran freveln soll oder mag.
Da viel reisige und Fuß-Knechte sind, die einesteils gar keine Herrschaft
haben, andemteils wohl zu Dienst verpflichtet sind, aber in diesem Dienst sich
nicht wesentlich halten sondern in den Landen ihrem Vorteil nachreiten, so ordnen,
setzen und wollen wir, daß hinfort solche reisige und Fußknechte in dem hl. Reiche
nicht sollen geduldet werden, sondern wo man sie treffen mag, soll man sie an¬
halten und mit (Emst um ihrer Missetat willen mit ihnen handeln. Auf das
wenigste soll ihnen ihr Hab und Gut abgenommen werden und sie sollen mit
Eiden und Bürgschaften, wie es not tut, verbunden werden.
Als Institut zur Überwachung des Landfriedens, sowie als
oberstes Gericht im Reiche überhaupt wurde das Reichskammer¬
gericht eingesetzt, das sich in Frankfurt befinden sollte, später aber
nach Speyer (^527) und ^693 nach Metzlar verlegt worden ist. Die
J(6 Beisitzer des höchsten Gerichts (durch die Stände ernannt) sollten
zur Hälfte ritterbürtige Leute, zur Hälfte studierte Juristen sein.
Dem König wurde noch gestattet, sogleich auf den Ertrag des
„gemeiner: Pfennigs" eine Anleihe von ^50 000 Gulden aufzunehmen
um die Kosten des Krieges in Italien zu bestreiten1).
Die Eidgenossenschaft macht s i ch unabhängig.
Die Beschlüsse des Wormser Reichstages hatten merkwürdigerweise
den Abfall der Schweiz vom Reiche zur Folge. Die Eidgenossen
weigerten sich nämlich den Wormser Beschlüssen sich zu fügen,
namentlich aber den „gemeinen Pfennig" zu zahlen. Ebenso be¬
stimmt lehnten sie es ab, einen Spruch des Reichskammergerichts
in einer Streitfrage zwischen St. Gallen und Appenzell anzuerkennen.
^99 kam es zu offenem Kriege, der von deutscher Seite namentlich
mit den Kräften des Schwäbischen Bundes geführt wurde, aber
nur dazu diente, die ganze Schwäche der deutschen Kriegsverfassung
in voller Klarheit zu offenbaren. Nach einer Reihe unzweifelhafter
*) Heyck, Max. 67. Gebhardt I, 706.