Full text: Von der germanischen Urzeit bis zum Ausgange der Regierung Friedrichs des Großen (Teil 1)

180 Die Zeit des Absolutismus. 
Kasus, darüber Unsere allergnädigste Resolution eingeholet werden 
muß... 
Die Anfragen müssen aber, soviel immer möglich, kurz und deutlich 
gefasset, die Sache, worauf es ankommt, in wenig Worten vorgestellet, 
alsdann ein Gutachten beigefüget und die Raisons, worauf sich selbiges 
gründet, hinzugetan werden. 
... Wir wollen die Flatterten durchaus nicht haben, sondern man 
soll Uns allemal die reine Wahrheit sagen und mit nichts hinter dem 
Berge halten, noch Uns mit Unwahrheiten unter Augen gehen. Wir 
sind doch Herr und König und können tun, was Wir wollen. 
Schließlich wollen Wir die zu Unserem G. O. F., K. und D. D. 
von Uns bestellten Ministros und sämtliche übrige Membra hierdurch 
ernstlich erinnert haben, dieser Unseren ihnen erteilten Instruktion in allen 
Punkten akkurat nachzuleben und darin nicht in dem geringsten zu man- 
quieren, welchenfalls Wir ihnen samt und sonders Unsere Gnade, wie 
auch Protektion gegen männiglich, er habe Namen wie er wolle, auf das 
kräftigste versprechen... Diejenigen aber, die nicht in allen Stücken dieser 
Instruktion nachleben, sondern es auf den alten Schlender wieder kommen 
lassen wollen, die mögen sich nnr im voraus die Rechnung machen, daß 
Wir es ihnen nicht schenken, sondern ihren Ungehorsam und Wider¬ 
spenstigkeit exemplarisch und auf gut russisch bestrafen werden. Es hat 
sich auch ein jedweder darnach zu achten und für Schaden und Unglück 
zu hüten... 
13. Randverfügungen Friedrich Wilhelms I. 
Die ostpreußischen Landstände Tont le pays sera ruine? Nihil 
protestieren gegen die Einführung Kredo, aber das Kredo, daß die 
eines General-Hufenschosses mit Junkers ihre Autorität Nie pos 
der Warnung: Tont le pays sera volam*) wird ruiniert werden. Ich 
ruine. stabiliere die Souverainete 
wie einertEocher bonBronze. 
Das General-Direktorium fragt sollen examinieren, ob er Ver¬ 
um Versorgung des Sohnes des standt und guten Kop; hat er das, 
beworbenen klebischen Kanzlers soll er in Kur Marek ®ri(eg)§ Dom 
bon Hymnen an. Karner zu führen sind und soll da 
bleisich habilitiren, ist er ein Dum¬ 
mer Deus fei, sollen ihm zum 
Klev. Beg (rimgs) Rath machen, 
dazu ist er gutt genuch. 
*) Niepozwollom, d. h. ich bewillige nicht. Durch dieses Wort, liberum veto 
genannt, konnte ein einzelner Landbote jeden Beschluß des polnischen Reichstags 
verhindern.
	        
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