Full text: Von der germanischen Urzeit bis zum Ausgange der Regierung Friedrichs des Großen (Teil 1)

Mittelalter. 83 
bischos von Mainz innerhalb der Frist eines Monats von der Kund¬ 
werbung des Todes an mit offenen Briefen jeglichem Kurfürsten be¬ 
sonders den Tod anzeige. Wenn aber derselbe Erzbischof säumig oder 
laß wäre mit solcher Verkündigung, so sollen die Kurfürsten aus eigenem 
Antriebe und ungerufen um der Tugend ihrer Treue willen, mit der 
sie schuldig sind, das heilige Reich zu besorgen, zusammenkommen inner¬ 
halb dreier Monate und in der Stadt Frankfurt einen römischen König 
wählen zu einem künftigen Kaiser. Die Mehrheit der Stimmen soll 
bei der Wahl entscheiden. Der Neugewählte soll sogleich die Lehen, 
Privilegien, Rechte und Freiheiten der Kurherren bestätigen. Die 
Rangordnung der Kurfürsten aber ist folgende: 
Der Erzbischof von Mainz sitzt in seinem Lande und soweit sein 
deutsches Kanzleramt — Köln ausgenommen — reicht, zur Rechten des 
Kaisers; in der Diözese Köln dagegen, in Italien und in Gallien soll 
diesen Platz der Erzbischof von Köln einnehmen. Der Erzbischof von 
Trier fitzt stets dem Kaiser gegenüber. Von den weltlichen Fürsten 
kommt an erster Stelle der König von Böhmen, dann folgen Pfalz, 
Sachsen und Brandenburg. 
Bei der Wahl sammelt der Mainzer Erzbischof die Stimmen in 
folgender Ordnung: Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, Branden¬ 
burg; er selbst soll seine Stimme zuletzt abgeben. 
Auf dem Reichstage sollen sich die weltlichen Fürsten dergestalt in 
die Reichsämter teilen, daß der Markgraf von Brandenburg dem Kaiser 
oder dem römischen Könige das Wasser für die Hände reicht, der Böh¬ 
menkönig soll, falls er will, den ersten Trunk darbringen, der Pfalzgraf 
die Speisen auftragen, und der Herzog von Sachsen soll den Dienst des 
Marschalls verrichten. 
Wenn das Reich erledigt ist, so soll im Süden der Pfalzgraf, im 
Norden aber der Herzog von Sachsen die Reichsverweserschast über¬ 
nehmen. 
35. Aus den Tagen der Hansa. 
a) Im St.-Petershofe zu Nowgorod. 
Schon früh schlossen sich die deutschen Kaufleute in fremden Städten zu kleinen 
Gemeinden zusammen, in Nowgorod, in Wisby auf Gotland, in Bergen, in London 
(Stalhof). In welcher Weise zu Nowgorod die hochgeachteten Winterfahrer und die 
Sommerfahrer, die zu Schiff die Newa heraufkamen, und die minder geachteten 
Landfahrer, die ihre Waren zu Wagen herbeiführten, im St. Petershose zusammen¬ 
lebten und ihre Angelegenheiten ordneten, davon gibt uns ein Gesetzbuch iener Fak¬ 
torei, die sog. Skra, deutliche Kunde. — Nach Erler. a. a. O 
Das sei zu wissen und kund allen denen, die jetzt sind und hiemach 
kommen werden, die diese Skra seben und hören, daß vom ganzen Rate 
und nach gemeinsamem Willen der Weisesten von allen Städten aus 
deutschem Lande das Recht, das von Anbeginn gehalten und gewesen
	        
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