Full text: Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart (Teil 2)

2 Die französische Revolution. 
eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Glie¬ 
dern der Gesellschaft den Genuß derselben Rechte sichern. Diese Grenzen 
können nur durch das Gesetz bestimmt werden. 
Artikel 5. Das Gesetz hat nur Handlungen zu verbieten, die der 
Gesellschaft schädlich sind. Nichts darf verhindert werden, was nicht 
durch das Gesetz verboten ist, und niemand darf zu etwas gezwungen 
werden, was das Gesetz nicht befiehlt. 
Artikel 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. 
Alle Bürger haben das Recht, bei seinem Zustandekommen entweder 
persönlich oder durch ihre Vertreter mitzuwirken. Es muß dasselbe 
sein für alle, sei es, daß es beschützt, sei es, daß es bestraft. Da alle 
Bürger vor dem Gesetz gleich sind, so sind auch alle in gleicher Weise 
nach Maßgabe ihrer Fähigkeit und ohne einen anderen Unterschied als 
den ihrer Tugenden und Gaben zulässig zu allen Würden, öffentlichen 
Stellungen und Ämtern. 
Artikel 7. Niemand darf außer in den durch das Gesetz bestimmten 
Fällen angeklagt, verhaftet oder gefangen gehalten werden und nur 
nach den Formen, die es vorgeschrieben hat. Diejenigen, welche Will¬ 
kürbefehle fordern, ausfertigen, vollstrecken oder vollstrecken lassen, 
müssen bestraft werden; aber jeder Bürger, der kraft des Gesetzes vor¬ 
geladen oder ergriffen wird, muß auf der Stelle gehorchen; durch Wider¬ 
stand macht er sich strafbar. 
Artikel 10. Niemand darf wegen seiner Meinungen, selbst wegen 
der religiösen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß ihre Kund¬ 
gebung die durch das Gesetz hergestellte öffentliche Ordnung nicht stört. 
Artikel 11. Die sreie Äußerung der Gedanken und Meinungen ist 
eines der wertvollsten Rechte des Menschen; daher darf jeder Bürger 
frei sprechen, schreiben, drucken, mit dem Vorbehalt jedoch, daß er in 
den durch das Gesetz bestimmten Fällen für den Mißbrauch dieser Frei¬ 
heit haftet. 
Artikel 12. Zum Schutz der Menschen- und Bürgerrechte ist eine 
öffentliche Gewalt erforderlich; diese Gewalt wird also zum Nutzen 
aller eingesetzt und nicht etwa zu dem besonderen Vorteil derer, denen 
sie anvertraut wird. 
Artikel 13. Zur Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für 
die Ausgaben der Verwaltung ist eine allgemeine Steuer unerläßlich. 
Sie muß auf alle Bürger nach Maßgabe ihres Vermögens gleich ver¬ 
teilt werden. 
Artikel 14. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch 
ihre Vertreter die Notwendigkeit der Staatssteuer zu bestätigen, sie frei 
zu bewilligen, ihre Verwendung zu beobachten, ihren Betrag, ihre Ver¬ 
anlagung, Beitreibung und Dauer zu bestimmen. 
Artikel 15. Die Gesellschaft hat das Recht, jeden Staatsbeamten 
wegen seiner Verwaltung zur Rechenschaft zu ziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.