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Preußens Wiedergeburt und Deutschlands Befreiung.
III. Preußens Wiedergeburt und Deutschlands
Befreiung.
1. Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des
Grundeigentums, sowie die persönlichen Verhältnisse der Land¬
bewohner betreffend. 1807.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen
usw. usw., tun kund und fügen hiermit zu wissen: Nach eingetretenem
Frieden hat Uns die Vorsorge für den gesunkenen Wohlstand Unserer
getreuen Untertanen, dessen baldigste Wiederherstellung und möglichste
Erhöhung vor allem beschäftigt. Wir haben hierbei erwogen, daß es
bei der allgemeinen Not die Uns zu Gebote stehenden Mittel über¬
steige, jedem einzelnen Hilfe zu verschaffen, ohne den Zweck erfüllen zu
können, und daß es ebensowohl den unerläßlichen Forderungen der
Gerechtigkeit, als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirt¬
schaft gemäß sei, alles zu entfernen, was den einzelnen bisher hinderte,
den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maß seiner Kräfte zu er¬
reichen fähig war. Wir haben ferner erwogen, daß die vorhandenen
Beschränkungen teils in Besitz und Genuß des Grundeigentums, teils
in den persönlichen Verhältnissen des Landarbeiters Unserer wohl¬
wollenden Absicht vorzüglich entgegenwirken und der Wiederherstellung
der Kultur eine große Kraft seiner Tätigkeit entziehen, jene, indem sie
auf den Wert des Grundeigentums und den Kredit des Grundbesitzers
einen höchst schädlichen Einfluß haben; diese, indem sie den Wert der
Arbeit verringern. Wir wollen daher beides auf diejenigen Schranken
zurückführen, welches das gemeinsame Wohl nötig macht, und ver¬
ordnen daher folgendes:
§1. Freiheit des Güterverkehrs.
Jeder Einwohner Unserer Staaten ist ohne alle Einschränkung in
Beziehung auf den Staat zum eigentümlichen und Pfandbesitz un¬
beweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann also zum
Besitz nicht bloß adeliger, sondern auch unadeliger, bürgerlicher und
bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer zum Besitz nicht
bloß bürgerlicher, bäuerlicher und anderer 'unadeliger, sondern auch
adeliger Grundstücke, ohne daß der eine oder der andere zu irgend einem
Gütererwerb einer besonderen Erlaubnis bedarf, wenngleich nach wie
vor jede Besitzveränderung den Behörden angezeigt werden muß. Alle
Vorzüge, welche bei Gütererbschaften der adelige vor dem bürgerlichen
Erben hatte, und die bisher durch den persönlichen Stand des Besitzers
begründete Einschränkung und Suspension gewisser gutsherrlichen
Rechte fallen gänzlich weg. —