346. Verhältnisse der Gutsherrschaften und Unterthanen.
(ftOenn man von diesen Verhältnissen richtig urtheilen will,
<**+2 muß man erst wissen, woher sie entstehen. S-onst -waren
in Deutschland nur Herren und Leibeigene. Die ersten hatten
über letzte eine fast unumschränkte Gewalt. Mle Ländereien
gehörten der Herrschaft allein, und die Leibeigenen mußten sie
bearbeiten uud bauen, ohne einmal dafür kümmerlichen lluter^
halt fordern zu dürfen. Nach und nach wurden die Herrschaf¬
ten milder und schenkten den Leibeigenen die Freiheit, ja sie
übergaben manchen ganze Ländereien und Ackerhöfe als Eigen¬
thum, jedoch unter der Bedingung, daß sie sich dafür aus Dank
zu gewissen Diensten anheischig machten, und von dem Gewinn,
'Len sie aus den erhaltenen Aeckcrn und Gütern zögen,.jährlich
4twas gewisses abgaben. Diese Dienste und Abgaben haften nun
'noch auf vielen, worüber sie sich aber nicht beschweren dürfen,
4vei! sie ohne dieselben ihre Güter und Freihettgar mcht besäßen.
'347' Rechte der Gutsherren über die Unterthanen.
©Utsherrschaften können von ihren Unterthanen Treue und
Gehorsam fordern, und sie auch durch obrigkeitliche
Zwangsmittel dazu anhalten, daß sic ihre zu leistende Dien¬
ste und Abgaben gehörig entrichten. Die Dienste sind ver¬
schieden, und bestehen theils in bestimmten Tagearbeiten,
theils Fuhren, Reisen, Gängen, welche sie für die Herr¬
schaft thun müssen. Die Abgaben bestehen in Geld oder
Getreidezinsen und Zehend. Dies alles ist durch alte Ver¬
trage, Hofebriefe, Dienstregtsier oder langes Herkommen
auf jedem Dorfe bestimmt. In vielen Provinzen herrscht
aber noch die Leibeigenschaft, wehr oder weniger. — Kein
Besitzer eines Guts darf dasselbe ohne Vorwissen seiner Herr¬
schaft veräußern.od.ee verpfänden. Diese kann auch faule
und liederliche Wirthe aus demselben verweisen.