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c) Die Verhandlungen des Bundesrates.
Der Bundesrat tagt in Berlin. Er wird einberufen durch den
Kaiser. Die Berufung muß stets erfolgen, wenn der Reichstag ver¬
sammelt ist und ferner dann, wenn mindestens ein Drittel aller Stim¬
men es verlangt.Den Vorsitz führt der Reichskanzler oder dessen
Stellvertreter; im Falle einer Verhinderung Preußens geht der Vor¬
sitz an Bayern über. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich; sie sind
durch eine Geschäftsordnung geregelt.
Zur Vorbereitung der Beschlußfassung sind beim Bundesrat be¬
sondere Ausschüsse gebildet z. B. für das Landheer und die Festungen,
für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für das Justiz¬
wesen, für die auswärtigen Angelegenheiten, in welchem Bayern den
Vorsitz führt. Die Beschlußfassung im Bundesrat erfolgt nach ein¬
facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit geben die preußischen Stimmen den Aus¬
schlag. Doch bestehen wichtige Ausnahmen. Jeder Antrag auf Ver¬
fassungsänderung gilt als abgelehnt, wenn er im Bundesrate 14
Stimmen gegen sich hat. Es ist also gegen den Willen des Königs
von Preußen, dem 17 Stimmen zustehen, eine Verfassungsänderung
nicht möglich. Auch Bayern, Sachsen und Württemberg ist die Mög¬
lichkeit gegeben mit ihren 14 Stimmen eine Verfassungsänderung zu
hindern, ebenso den süddeutschen Staaten, Bayern, Württemberg,
Baden und Hessen. Auch eine Majorisiernng der Kleinstaaten durch
die größten ist ausgeschlossen, da sie über 17 Stimmen verfügen.
Zur Abänderung von Sonderrechten einzelner Staaten ist außerdem
die Zustimmung des bevorrechteten Staates erforderlich.^)
4. Die Einwirkung des Voltes aus die Reichsgesehgebnng durch
den Neichslag.
a) Zuständigkeit.
Während der Bundesrat die verbündeten deutschen Regierungen
vertritt, besteht der Reichstag aus den gewählten Vertretern des ge¬
samten deutschen Volkes. So hat die Einheit der Nation auch durch
den Reichstag ihren Ausdruck gefunden. Jedes Reichsgesetz bedarf
zu seinem Zustandekommen neben der Zustimmung des Buudesrats
auch der des Reichstages. Dieser hat aber nicht nur über die vom
Buudesrat eingebrachten Gesetzesentwürfe abzustimmen; vielmehr steht
*) Tatsächlich hat der Umfang der Geschäfte dahin geführt, daß seit 1883
der Bundesrat ständig versammelt gewesen ist; nur des Sommers unterbricht
er seine Beratungen, ohne sich jedoch aufzulösen.
*) Ferner steht Preußen das sogenannte Veto ld. h. Verbietungsrecht) zu
hinsichtlich aller Veränderungen in Angelegenheiten des Militärwesens, der
Kriegsmarine, gewisser indirekter Reichssteuern und des gesamten Zollwesens.
Damit sind die wichtigsten Grundlagen des Reiches seinem Schutz anvertraut.