58 § 37. Der Athenische Staat und die Verfassung des Solon.
Lesbos), Kleobülus von Lindos (auf Rhodus), Periander von Korinth, Chilon
von Sparta und Solon von Athen.
II. Die Solonifche Verfassung 59^.
Solon begründete zunächst eine Neuregelung der Schuld- und Besitz-
verhältnisse. Im Anschlüsse hieran setzte er eine alle Stände umfassende
Staatsordnung fest, wonach jeder Bürger einen nach seinem Vermögen
bemessenen Anteil an der öffentlichen Verwaltung erhielt.
Durch die Seisachthie (d. i. Lastabschüttlung) hob Solon die bisherigen
Schuldverhältniffe nnd damit auch die Schuldknechtschaft auf. Gleichzeitig wurden
die bleibenden Lasten durch eine Herabsetzung des Münzfußes erleichtert.
1. Die vier Würgerkl'assen. Nach dem Ertrage des Besitztums
wurde die Bürgerschaft in vier Vermögensklassen eingeteilt. Dnrch die¬
selben waren zugleich Art und Höhe der an den Staat zu leistenden
Verpflichtungen bestimmt.
a) Die vier Klassen der „Reichen", der „Ritter", der „Gespannsleute"
und der „Lohnarbeiter" hatten in dieser ihrer Reihenfolge für den Kriegsdienst
die Flotte, die Reiterei, die Schwerbewaffneten (oder Hopliten) und die Leicht¬
bewaffneten zu stellen.
b) Neben den Vollbürgern gab es noch den Stand der Halb- oder Schutz¬
bürger, Metöken oder Beisassen genannt. Rechtlos >var die große Zahl der
Sklaven, meist auswärts gekaufte Kriegsgefangene; doch genossen dieselben in
Athen eine mildere Behandlung als in Sparta und anderen Ländern.
2. I)ie Weßörden. In Anlehnung an die seitherige Ämterordnung
wurden solgende Behörden als höchste Staats- und Volksgewalten ein¬
gesetzt:
a) Die neun Archonten, welche nur aus der ersten Klasse und
zwar auf Jahresdauer gewählt wurden.
Sie siud in der Reihenfolge ihres Ranges: der Erste Archont (nach dem zugleich
das Amtsjahr benannt wurde) für die Oberleitung der Verwaltung und zur Wahr¬
nehmung der Familienrechte, der Bafileus oder König (für Blutrecht und Religions¬
sachen), der Polemarch (für Heeresleitung und Heeresverwaltung), die sechs Thes-
motheten (für Leitung des Gerichtswesens).
b) Die Bnle, ein Rat von 400 Mitgliedern, welche aus den drei
ersten Klassen gewählt wurden.
Der Rat übte die Oberaufsicht über die Finanzen und beriet über die Anträge,
welche an die Volksversammlung gebracht werden sollten. Die laufenden Geschäfte
wurden abwechselnd von je einer der zehn „Prytanien" besorgt. Die Sitzungen
fanden entweder im „Rathaus" oder im „Prytaneum" statt.
c) Die Volksversammlung oder Ekklesie, in welcher die Bürger aller
Klassen vom zwanzigsten Lebensjahre an stimmfähig waren.