Full text: Kurzer Lehrgang der Alten Geschichte

58 § 37. Der Athenische Staat und die Verfassung des Solon. 
Lesbos), Kleobülus von Lindos (auf Rhodus), Periander von Korinth, Chilon 
von Sparta und Solon von Athen. 
II. Die Solonifche Verfassung 59^. 
Solon begründete zunächst eine Neuregelung der Schuld- und Besitz- 
verhältnisse. Im Anschlüsse hieran setzte er eine alle Stände umfassende 
Staatsordnung fest, wonach jeder Bürger einen nach seinem Vermögen 
bemessenen Anteil an der öffentlichen Verwaltung erhielt. 
Durch die Seisachthie (d. i. Lastabschüttlung) hob Solon die bisherigen 
Schuldverhältniffe nnd damit auch die Schuldknechtschaft auf. Gleichzeitig wurden 
die bleibenden Lasten durch eine Herabsetzung des Münzfußes erleichtert. 
1. Die vier Würgerkl'assen. Nach dem Ertrage des Besitztums 
wurde die Bürgerschaft in vier Vermögensklassen eingeteilt. Dnrch die¬ 
selben waren zugleich Art und Höhe der an den Staat zu leistenden 
Verpflichtungen bestimmt. 
a) Die vier Klassen der „Reichen", der „Ritter", der „Gespannsleute" 
und der „Lohnarbeiter" hatten in dieser ihrer Reihenfolge für den Kriegsdienst 
die Flotte, die Reiterei, die Schwerbewaffneten (oder Hopliten) und die Leicht¬ 
bewaffneten zu stellen. 
b) Neben den Vollbürgern gab es noch den Stand der Halb- oder Schutz¬ 
bürger, Metöken oder Beisassen genannt. Rechtlos >var die große Zahl der 
Sklaven, meist auswärts gekaufte Kriegsgefangene; doch genossen dieselben in 
Athen eine mildere Behandlung als in Sparta und anderen Ländern. 
2. I)ie Weßörden. In Anlehnung an die seitherige Ämterordnung 
wurden solgende Behörden als höchste Staats- und Volksgewalten ein¬ 
gesetzt: 
a) Die neun Archonten, welche nur aus der ersten Klasse und 
zwar auf Jahresdauer gewählt wurden. 
Sie siud in der Reihenfolge ihres Ranges: der Erste Archont (nach dem zugleich 
das Amtsjahr benannt wurde) für die Oberleitung der Verwaltung und zur Wahr¬ 
nehmung der Familienrechte, der Bafileus oder König (für Blutrecht und Religions¬ 
sachen), der Polemarch (für Heeresleitung und Heeresverwaltung), die sechs Thes- 
motheten (für Leitung des Gerichtswesens). 
b) Die Bnle, ein Rat von 400 Mitgliedern, welche aus den drei 
ersten Klassen gewählt wurden. 
Der Rat übte die Oberaufsicht über die Finanzen und beriet über die Anträge, 
welche an die Volksversammlung gebracht werden sollten. Die laufenden Geschäfte 
wurden abwechselnd von je einer der zehn „Prytanien" besorgt. Die Sitzungen 
fanden entweder im „Rathaus" oder im „Prytaneum" statt. 
c) Die Volksversammlung oder Ekklesie, in welcher die Bürger aller 
Klassen vom zwanzigsten Lebensjahre an stimmfähig waren.
	        
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