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gedachten seinen Beyständen wiederum rückgänglich dreymahl niederknieend
in die Aayserl. Anti-Cameram verfüget, denen dann Ihro Majestät
voriger Solemrrität, außer daß ein Truchseß von der Rh er , als des
L)ertzogs in Bayern Officir, den Reichsapfel zu sich genommen und
selbigen zwischen Graf Bans Georg von L)ohenzollern und den Grafen
von Fürstenberg vor )hr. Gnaden hergetragen, gefolget.
25. Bestimmungen des Osnabrücker Friedensschlusses vom Jahre 1648
über Kayern und Jlfal^-1)
Vor allen ist die pfälzische Sach bey diesem Tag zu Münster und
Oßnabrück, auch der hierüber so lang gewährter Streit folgender Ge¬
stalt erörtert worden.
lind was fürs erste betreffende das E)aus Bayern soll die Thur-
fürstliche Dignität, welche hiebevor Thurpfalz geführet, mit allen Re¬
galien , Roheiten, Würden, Vorsitz, Recht und Gerechtigkeiten, so dieser
Dignität augehörig, nichts ausgenommen, wie auch die ganze Ober-
pfaltz samt der Grafschaft Tham mit allen derselben Zugehörungen
Regalien und Gerechtigkeiten, wie biß dahero also auch ins künfftig
verbleiben bey b)errn Maximilians, pfaltzgrafen bey Rhein, Herzogen in
Bayern, und dessen Erben Wilhelmischer Linie, solang aus deroselben
Mannsstamm jemand vorhanden sein wird.
Dahingegen wird der 6err Thurfürst von Bayern für sich, seine
Trben und Nachkommen sich gänzlich verzeihen der \5 Millionen und
allem Anspruch an dem Ober-Oesterreich, auch sobald nach publicirtem
Frieden alle dessentwegen erhaltene Instrumenta der Römischen Aayserl.
Majestät, um solche zu cassiren und aufzuheben, auszuhändigen.
Soviel das Baus pfaltz betrifft, so thut die Aayserliche Majestät
samt dem Römischen Reich gemeiner Beruhigung halber zulassen, daß
in Arafft dieses Vergleichs die Achte: Thurstelle stattfinde, welcher f)err
Tarolus £udor>icus, pfaltzgraf bey Rhein, dessen (Erben und Angewandte
der ganzen Rudolphischen Linie nach der Successions-Ordnung, so in der
güldenen Bull begriffen, hinführo genieste; Jedoch soll nichts, außer
der Mit-Belehnung )hme Herrn Tarolo Ludovico oder dessen Nach-
x) Liiirig, Deutsches Reichsarchiv, partis generalis Bd., I. Abt. 5. 835.
Ziffer 4.