Normalschule — Oberrechnungskammer. 129
altete Bezeichnung ist in anderen
Ländern noch heute üblich.
Notabeln (franz., eig. Männer
mit bekanntem Namen), die ange¬
sehensten Bürger, auch wohl Hono¬
ratioren (lat., — die Geehrteren)
genannt. Im modernen Frankreich
(und im Elsaß) hat das Wort den
Beigeschmack der heimlichen Beein¬
flussung der Verwaltungsbehörden.
Vgl. Reichstag.
Novelle (lat. novella, erg. lex
— neues Gesetz), Ergänzung oder
teilweise Abänderung eines Gesetzes.
Die altrömischen novellae, erg. con-
stitutiones = neue Bestimmungen
bilden einen Teil des corpus iuris,
s- d.
Novize (lat. novitius = Neu-
liflg), eine Person, die neu in einen
geistlichen Orden eintritt. Novi¬
ziat, Probezeit und Ausbildung
der Novizen.
H. St. — Neuer Stil, s. Ka¬
lender.
Numismatik (griech. lat. no-
misma, numisma — Münze),
Münzkunde, ein Zweig der Archäo¬
logie, s. d. Numismatiker,
Münzforscher, Münzkenner.
Nuntius, lat., Bote, Gesandter, ;
insbes. päpstlicher Gesandter, in
der älteren Zeit Legat (s. d.) ge- !
nannt. Ständige Nuntiaturen des
Papstes finden wir seit Dem An¬
sang des ] 6. Jahrhs. an mehreren
fürstlichen Höfen, seit den letzten
Jahrzehnten des 16. Jahrhs. auch
in anderen Orten, z. B. Köln. Im
heutigen Deutschen Reich unterhält
der Papst einen ständigen Nuntius
in München. Die Nuntien haben
nach altem Herkommen den Vor¬
rang vor allen weltlichen Gesandten.
Mertens, Historisch-politisches ABC-Buch.
(D.
Gberacht s. Acht.
Oberhaus s. Parlament.
Gbrrhof, im M.A. 1. ein Ge¬
richtshof, an den von einem niede¬
ren Gerichte Berufung eingelegt
wurde, 2. eine Stadt (z. B. Soest
und Lübeck), die an ihre Tochter¬
städte ihr Recht mitteilte oder auch
gerichtliche Entscheidungen ergehen
ließ.
Gberkirchcnral, in Preußen die
oberste geistliche Behörde der evan¬
gelischen Landeskirche, der die Kon¬
sistorien (s. d.) unterstellt sind.
Gberlandcsgrrichte, im Deut¬
schen Reich die nächsthöhere Instanz
über den Landgerichten, in Preußen
durchschnittlich für jede Provinz
eins; sie sind zuständig für die Be¬
rufungen gegen die Endurteile der
Landgerichte und für Beschwerden
; gegen Entscheidungen der Landge-
| richte. Vgl. Kammergericht.
Gbrrlandepkulturgericht, preußi¬
sches, entscheidet in zweiter Instanz
über Auseinandersetzungsstreitigkei¬
ten. Die erste Instanz bilden die
Generalkommissionen, s. Ablösung
und Feldbereinigung.
©hermätkcr s. Mark 2.
Obcrprasidrnt, in Preußen seit
1808 der oberste Staatsbeamte
jeder Provinz; vgl. Landeshaupt¬
mann.
GberrechnungsKammer, die von
Friedrich Wilhelm I. (1713 — 40)
eingesetzte, unmittelbar unter dem
König stehende Behörde zur Prü¬
fung aller den preußischen Staat
betreffenden Rechnungsfachen, zu¬
gleich Rechnungshof des Deut¬
schen Reiches.
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