Full text: Historisch-politisches ABC-Buch

Normalschule — Oberrechnungskammer. 129 
altete Bezeichnung ist in anderen 
Ländern noch heute üblich. 
Notabeln (franz., eig. Männer 
mit bekanntem Namen), die ange¬ 
sehensten Bürger, auch wohl Hono¬ 
ratioren (lat., — die Geehrteren) 
genannt. Im modernen Frankreich 
(und im Elsaß) hat das Wort den 
Beigeschmack der heimlichen Beein¬ 
flussung der Verwaltungsbehörden. 
Vgl. Reichstag. 
Novelle (lat. novella, erg. lex 
— neues Gesetz), Ergänzung oder 
teilweise Abänderung eines Gesetzes. 
Die altrömischen novellae, erg. con- 
stitutiones = neue Bestimmungen 
bilden einen Teil des corpus iuris, 
s- d. 
Novize (lat. novitius = Neu- 
liflg), eine Person, die neu in einen 
geistlichen Orden eintritt. Novi¬ 
ziat, Probezeit und Ausbildung 
der Novizen. 
H. St. — Neuer Stil, s. Ka¬ 
lender. 
Numismatik (griech. lat. no- 
misma, numisma — Münze), 
Münzkunde, ein Zweig der Archäo¬ 
logie, s. d. Numismatiker, 
Münzforscher, Münzkenner. 
Nuntius, lat., Bote, Gesandter, ; 
insbes. päpstlicher Gesandter, in 
der älteren Zeit Legat (s. d.) ge- ! 
nannt. Ständige Nuntiaturen des 
Papstes finden wir seit Dem An¬ 
sang des ] 6. Jahrhs. an mehreren 
fürstlichen Höfen, seit den letzten 
Jahrzehnten des 16. Jahrhs. auch 
in anderen Orten, z. B. Köln. Im 
heutigen Deutschen Reich unterhält 
der Papst einen ständigen Nuntius 
in München. Die Nuntien haben 
nach altem Herkommen den Vor¬ 
rang vor allen weltlichen Gesandten. 
Mertens, Historisch-politisches ABC-Buch. 
(D. 
Gberacht s. Acht. 
Oberhaus s. Parlament. 
Gbrrhof, im M.A. 1. ein Ge¬ 
richtshof, an den von einem niede¬ 
ren Gerichte Berufung eingelegt 
wurde, 2. eine Stadt (z. B. Soest 
und Lübeck), die an ihre Tochter¬ 
städte ihr Recht mitteilte oder auch 
gerichtliche Entscheidungen ergehen 
ließ. 
Gberkirchcnral, in Preußen die 
oberste geistliche Behörde der evan¬ 
gelischen Landeskirche, der die Kon¬ 
sistorien (s. d.) unterstellt sind. 
Gberlandcsgrrichte, im Deut¬ 
schen Reich die nächsthöhere Instanz 
über den Landgerichten, in Preußen 
durchschnittlich für jede Provinz 
eins; sie sind zuständig für die Be¬ 
rufungen gegen die Endurteile der 
Landgerichte und für Beschwerden 
; gegen Entscheidungen der Landge- 
| richte. Vgl. Kammergericht. 
Gbrrlandepkulturgericht, preußi¬ 
sches, entscheidet in zweiter Instanz 
über Auseinandersetzungsstreitigkei¬ 
ten. Die erste Instanz bilden die 
Generalkommissionen, s. Ablösung 
und Feldbereinigung. 
©hermätkcr s. Mark 2. 
Obcrprasidrnt, in Preußen seit 
1808 der oberste Staatsbeamte 
jeder Provinz; vgl. Landeshaupt¬ 
mann. 
GberrechnungsKammer, die von 
Friedrich Wilhelm I. (1713 — 40) 
eingesetzte, unmittelbar unter dem 
König stehende Behörde zur Prü¬ 
fung aller den preußischen Staat 
betreffenden Rechnungsfachen, zu¬ 
gleich Rechnungshof des Deut¬ 
schen Reiches. 
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