Full text: Historisch-politisches ABC-Buch

Realismus 
Leben die rein naturgesetzliche, 
mechanische, ja materialistische Welt¬ 
anschauung und als deren Folge 
die irdisch-sinnliche, in erster Linie 
auf den eigenen Nutzen bedachte 
Lebensauffassung; 3. in der Kunst 
die Richtung, welche die Dinge, 
d. H. die Erscheinungen in der 
Natur und im menschlichen Leben, 
mögen sie schön oder häßlich, edel 
oder gemein, gut oder schlecht sein, 
so darstellt, wie sie wirklich sind. 
Vgl. Naturalismus u. Idealismus. 
Reallasten — Grundlasten (s. d.). 
Realpolitiker, ein Staatsmann, 
der, frei von aller Schwärmerei, 
die Dinge so sieht, wie sie sind, 
und mit den gegebenen Verhält¬ 
nissen rechnet. Beispiel: Bismarck. 
Vgl. Opportunist. 
Realschulen, eine Schulgattung, 
die um die Mitte des 18. Jahrhs. 
neben die humanistischen Lehran¬ 
stalten (s. d.) trat und dem Sach- 
untenicht, den sog. Realien (Mathe¬ 
matik, Naturwissenschaften, Zeichnen 
u. a.), die erste Stelle einräumte. 
Im Laufe der Zeit ist eine immer 
größere Annäherung der beiden 
Schularten eingetreten. Der Haupt¬ 
unterschied besteht gegenwärtig 
darin, daß die Gymnasien die alten, 
die Realschulen dieneuerenSprachen 
bes. pflegen. 
Realunion, lat., die wirkliche, 
tatsächliche, d. h. auf Vereinbarung 
(Staatsgrundgesetz oder Vertrag) 
beruhende Verbindung mehrerer 
Staaten unter einem Herrscher; 
zum Begriffe der R. gehören nicht 
notwendig gemeinsame Einrichtun¬ 
gen. Beispiele: Schweden- Nor¬ 
wegen (1815—1905) und Öfter- 
reich-Ungarn; vgl. Personalunion. 
Rechtsstaat. 153 
Rebellion, lat., Empörung gegen 
die höchste Obrigkeit. Vgl. Re¬ 
volte. 
Rechnungshof s. Oberrechnungs¬ 
kammer. 
Recht, 1. als Rechtsordnung 
eine in äußeren Vorgängen — Ge¬ 
setzgebungsakten, amtlichen Aus¬ 
sprüchen oder Zwangsakten — sich 
verkörpernde Macht, welche inner¬ 
halb einer menschlichen Gemein¬ 
schaft die gegenseitigen Lebensbe¬ 
ziehungen der Personen bindend 
regelt (objektives Recht), 2. als 
Berechtigung, Ermächtigung die 
Befugnis, welche dem einzelnen 
auf Grund der objektiven Rechts¬ 
regel zusteht (subjektives Recht). 
Z. B. die Gesetzgebung über 
das Eigentum ist objektives Recht, 
mein Eigentum an irgend etwas 
ist subjektives Recht. 
Rechte, die, Parteibezeichnung, 
s. Linke. 
Rechtspflege, Inbegriff derjenigen 
Einrichtungen des Staates, welche 
die Durchführung des geltenden 
Rechts bezwecken. Sie umfaßt 
1. die Gesetzgebung, 2. die 
Strafrechtspflege (Verhängung 
von Strafen an Leib und Leben, 
an Freiheit und Vermögen), 3. die 
Civilrechtspslege (Anwendung 
des Privatrechts, d. h. des Rechtes 
von Mein und Dein). 
Rechtsstaat, im Gegensatz zum 
Polizeistaat (s. d.) ein solcher Staat, 
der es als seine Hauptaufgabe an¬ 
sieht, unter allen Umständen das 
Recht zu schützen, wenn es fein 
muß, auch gegen die staatlichen 
Organe (die Polizei) selbst. Im 
Rechtsstaate hat jeder Bürger das 
Recht, gegen Anordnungen der
	        
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