Full text: Historisch-politisches ABC-Buch

20 Beisassen 
Keisassen, im M.A. unter den 
Bürgern ansässige Einwohner einer 
Stadt, die kein oder nur beschränktes 
Bürgerrecht besaßen, ähnlich wie die 
Metöken im alten Athen (s. d.). 
Vgl. Hintersassen. 
ürlagerungszustaud, Kriegszu¬ 
stand, eine bei Bedrohung oder 
Besetzung eines Landesteils durch 
den Feind oder bei innerem Auf¬ 
ruhr verfügte Maßregel, wodurch 
den Militärbehörden wie in einer 
belagerten Stadt die ganze öffent¬ 
liche Gewalt übertragen wird. 
Bellum omnium contra omnes, 
lat., — der Krieg aller gegen alle, 
f. Gesellschaft, Anm. 
Kenefizium, lat. = Wohltat, 
bezeichnet seit dem 8. Jahrh. n. 
Chr. im Gegensatz zu den als 
Eigentum übertragenen Landschen¬ 
kungen der Merowinger ein kirch¬ 
liches Leihe gut, wofür der Be- 
liehene der betreffenden Kirche einen 
Zins (z. B. Wachs) zahlte. Dem 
kirchlichen Beispiele folgten der 
König und die Großen. Schon 
Karl Martell pflegte Benesizien nur 
solchen zu geben, die sich zum 
Reiterdien ft verpflichteten (Ara¬ 
bereinfälle!). So verband sich das 
Benesizialwesen mit der Vasallität 
(s. d.) zum Lehnswesen (s. d.). 
Kergfried, eig. Schutzeinfriedi¬ 
gung, Schutzwarte, der meist frei¬ 
stehende, als Warte und letzter 
Zufluchtsort dienende Hauptturm 
einer Burg oder Stadt; fein Erd¬ 
geschoß (Burgverließ) benutzte man 
als Gefängnis. 
Lrrgischcs Luch f. Konkordien- 
formel. 
ßcrgpartci (fr cm ^.montagnards), 
in der französischen Revolution 
— Bezirk. 
(1792—95) die nach ihren er¬ 
höhten Sitzen im Parlament (Na¬ 
tionalkonvent) benannte Partei der 
auf völligen Umsturz ausgehenden 
Republikaner (Jakobiner, s. d.). 
Kergregal, im M.A. das dem 
Könige oder Staate vorbehaltene, 
zuweilen gegen eine Abgabe an 
Private verliehene Recht auf die 
Gewinnung unterirdischer Minern 
lien, durch die Goldene Bulle 
(1356) den Kurfürsten überlassen, 
seit 1648 allen Fürsten als Teil 
der Landeshoheit (s. d.) zugestanden, 
im 19. Jahrh. unter grundsätzlicher 
Anerkennung der Bergbaufreiheit 
durch die Berghoheit, d. H. die 
rechtliche Regelung des Bergwesens 
und seine Beaufsichtigung durch den 
Staat, ersetzt. Vgl. Gewerkschaft 
und Zeche. 
Oerusung f. Appellation und 
Revision. 
beschrankter Untertanen» erstand» 
geflügeltes Wort, das auf die 
Äußerung eines preußischen Mi¬ 
nisters (v. Rochow) aus der Zeit 
des fürstlichen Absolutismus (1838) 
zurückgeht. 
Kesthaupt s. Kurmede. 
Kettelorden s. Orden. 
Kezirk, aus lat. circus = Kreis, 
ein fest abgegrenztes Gebiet, bes. 
in bezug auf die Verwaltung. 
Regierungsbezirk, in Preußen 
die Zwischenstufe zwischen Kreis 
und Provinz. An der Spitze steht 
der Regierungspräsident, ihm 
zur Seite 1. die Königliche Re¬ 
gierung mit 2 Abteilungen, a) für 
Kirchenverwaltung und Schul¬ 
wesen, b) für die direkten Steuern, 
Domänen und Forsten, 2. der 
Bezirksausschuß, der sich aus
	        
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