Fürst-Primas — Gefolge. o3
Fürst-Primas, Titel des Erz¬
bischofs von Mainz als Vorsitzenden
der (niemals ins Leben getretenen)
Bundesversammlung des von Na¬
poleon I. gestifteten Rheinbundes.
Vgl. Primas.
Fusion, lat, Verschmelzung po¬
litischer Parteien oder wirtschaft¬
licher Unternehmungen; vgl. Trust
unter dem Worte Kartell.
G.
Galeeren, etwa 40 m lange, 6 m
breite, seit dem 14. Jahrh, mit
Kanonen bewehrte Kriegsschiffe,
welche von der Zeit der Kreuzzüge
bis in den Anfang des 19. Zahrhs.
bes. im Mittelmeere in Gebrauch
waren; sie hatten 2—5 Masten
mit je einem großen, dreieckigen
Segel und (wegen der Ruder)
niedrige Borde. Die Ruderknechte
waren entweder Sklaven oder
Sträflinge, die mit Ketten an die
Ruderbänke oder an das Deck ge¬
schmiedet wurden.
(ßnUikanismms, die Lehre von
den sog. gallikanischen Freiheiten
und ihre Handhabung durch die
französische Regierung. Er geht
zurück auf die bes. seit König
Philipp dem Schönen (+ 1314)
und dem Konstanzer Konzil (1414
bis 18) verfolgten Selbständigkeits¬
bestrebungen der französischen Könige
und des französischen Klerus gegen¬
über dem Papsttum und hat seinen
schärfsten Ausdruck in den 4 galli¬
kanischen Artikeln gefunden, die
im Z. 1682 in einer von Lud¬
wig XIV. berufenen Versammlung
des französischen Klerus (darunter
34 Bischöfe) aufgestellt wurden.
Sie erklären, daß über dem Papste
das allgemeine Konzil stehe, er¬
kennen dem Papste und der Kirche
nur eine Gewalt über die geist¬
lichen, nicht über die weltlichen
(bürgerlichen) Dinge ßu, bean¬
spruchen für die französische Kirche
besondere Rechte — sie soll eine
Art Nationalkirche sein — und
richten sich gegen die Unfehlbarkeit
des Papstes in Glaubenssachen.
Seit dem Vatikanischen Konzil
(1870) ist der Gallikanismus, der
dem Febronianismus (s. d.) vor¬
arbeitete, erloschen.
Garnison, franz., die stehende
Besatzung eines Ortes, dann dieser
Ort selbst, Standort von Truppen.
Gau, eine uralte Bezeichnung für
die verschiedenartigsten Bezirke (Pro¬
vinzen, kleine Landstriche, selbst
Dorfgemarkungen), seit der frän¬
kischen Zeit als staatsrechtlicher Be¬
griff — Grafschaft.
Grbäudesteuer, gew. als Ertrags¬
steuer angesehen, wobei der Ertrag
zugrunde gelegt wird, den das Ge¬
bäude abwirft oder abwerfen kann,
in Preußen seit 1893 wie die
Grund- und Gewerbesteuer (s. d.)
den Gemeinden überlassen.
Gebühren, Abgabe für die Be¬
nutzung staatlicher oder kommunaler
Veranstaltungen, Einrichtungen, Tä¬
tigkeiten der Staats- oder Ge¬
meindeorgane, z. B. Schreibgebüh¬
ren, Brückenzölle, Gebühren für die
Erteilung besonderer Rechte, z. B.
Patente.
Gefolge oder Gefolgschaft, im
fränkischen Reiche eine Staats¬
einrichtung für Krieg und Frie¬
den, die auf altgerm. Brauche be¬
ruhte. Könige, Herzoge und Fürsten
(in späterer Zeit nur der König)