Full text: Grundriss der römischen Altertümer

§ 44. Magistrate, Senat und Volksversammlung der Kaiserzeit. 93 
heiten (res divinae). — Die Macht der Kaiser war somit fast 
unumschränkt; die oberste Staatsverwaltung lag in ihrer Hand; 
grofs war sodann ihr Einflufs auf die Rechtsprechung, indem 
der Kaiser einen eigenen Gerichtshof darstellte und Provinzial¬ 
beamte und Offiziere zu richten pflegte. Schon kraft seiner tribu- 
nicischen Gewalt und des imperium war sein Einflufs weitreichend. 
In Civilsachen konnte man von den Magistraten an den Kaiser 
appellieren. Für die Rechtsprechung pflegten die Monarchen frei¬ 
willig Räte (consilium) beizuziehen, die teils Juristen, teils vor¬ 
nehme Männer, Söhne des Kaisers, Senatoren etc. waren. Die 
Gesetzgebung endlich blieb zwar bei den Komitien; jedoch konnte 
der Kaiser Rogationen einbringen, den Senat berufen, Senats- 
konsulte kassieren, und aufserdem hatten alle kaiserlichen Edikte 
und Reskripte Gesetzeskraft. 
Alle diese Befugnisse wurden dem Augustus durch den Senat von zehn 
zu zehn Jahren erneuert, späteren Kaisern auf Lebenszeit verliehen. So be¬ 
kamen sie auch das Recht, den Nachfolger zu ernennen. Alle civile Amts¬ 
handlungen des Kaisers hiefsen acta (imperatoris) und die Regierungshand¬ 
lungen, wobei Senat und Volk nicht beteiligt ist, constitutio. Die Acta sind 
teils edicta in Verwaltungssachen, teils sonstige Verfügungen, decreta, oder 
Briefe, epistulae, subscriptiones. Senat und Beamte schwören auf die Acta 
imperatoris; rescripta sind kaiserliche schriftliche Gutachten in Rechtssachen; 
die meisten Acta unwiderruflich. Der princeps war von einem Hofstaate 
umgeben: amici, cohors, comites Augusti und es bildete sich in der Folge ein 
eigentümliches Hofceremoniell aus, das mehr und mehr einen orientalischen 
Charakter annahm. 
§ 44. Magistrate, Senat und Volksversammlung der 
Kaiserzeit. 
1. Die kaiserlichen Magistrate. Dem Namen nach blieben 
fast alle republikanischen Magistrate fortbestehen, aber sie waren 
kaum mehr als Titulaturen. Die Censur ging mit der Republik 
unter; der princeps erhielt die potestas censoria und schuf eine 
praefectura morum. Er schlug auch die Konsuln vor, die gewöhn¬ 
lich nach zwei Monaten anderen Platz machten. Die ersten im 
Jahre hiefsen ordinarii, die späteren suffecti (im Jahre 69 v. Chr. 
waren 15 Konsuln). Später wählte der Senat Titularkonsuln (con- 
sules honorarii). Prätur, Ädilität, Quästur und Yolkstribunat be¬ 
standen ebenfalls fort, aber ohne Einflufs und mit verschiedenen 
Zweigen der Verwaltung betraut. — Dagegen kamen in der Kaiser¬ 
zeit, insbesondere für die Yerwaltung, viele neue Beamtenstellen 
auf; gewöhnlich heifst ein solcher Beamter praefectus; doch waren
	        
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